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3. Verordnung betreffend den Erwerb von Grundeigentum.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 1 S. 299.)
Im Geltungsbereich der deutschen Interessensphäre wird bis zur anderweiten Regelung der Grundeigentunisverhältnisse verboten, ohne Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars herrenloses Land in Besitz zu nehmen oder Kaufverträge mit den Eingeborenen über Grundstücke abzu- schliessen und von letzteren Besitz zu ergreifen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von zweitausend Mark bestraft. Auch erkennt die deutsche Reichsregierung solche Besitzergreifungen als rechtsbeständig nicht an.
Der Kaiserliche Kommissar behält sich vor, den Erwerb an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und die Genehmigung in jedem einzelnen Falle zu erteilen, sobald der Erwerb nicht durch Übervorteilung der Eingeborenen erfolgt ist und dem allgemeinen Interesse des Schutzgebietes nicht widerspricht.
O t j i m b i n g w r e , den 1. Oktober 1888.
Der Kaiserliche Kommissar D r. G ö r i n g.
4. Nachtragsverordnung zu der Verordnung über den Er= werb von Grundeigentum im südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 1. Oktober 1888, betreffend den Abschluss von
Pachtverträgen daselbst.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 1 S. 299.)
Die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Oktober 1888 finden in gleicher Weise auf den Abschluss von Pachtverträgen mit Eingeborenen über Grundstücke Anwendung.
Windhuk, den 1. Mai 1892.
Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar.
Im Aufträge:
Köhler, Regierungs-Assessor.
5. Verordnung betreffend die Rechtsverhältnisse in dem
südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Vom 10. August 1890.
(Reichs-Gesetzblatt S. 171.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc., verordnen auf Grund des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75),