Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
231
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werden, damit dieselben die Walfischbai noch vor oder während der näch­sten Regenzeit erreichen können. Die Konzessionäre verpflichten sich, die Regierung von dem Verlaufe der Expeditionen unterrichtet zu halten, so dass die Regierung denselben je einen Vertreter beizugeben in der Lage ist. Diese Vertreter haben ihre eigenen Transportmittel für sich und ihre Diener zu beschaffen, doch sollen sie und ihre persönlichen Diener, sowie ihr Reit- und Zugvieh auf Kosten der Konzessionäre verpflegt werden.

Artikel 23.

Die Konzessionäre verpflichten sich, der Regierung, so lange sie irgend welche der ihnen durch diese Konzession verliehenen Rechte behalten, einen Betrag von 2000 Mark jährlich pränumerando zu zahlen.

A rt i k e 1 24.

Bei der Ausübung der durch diese Konzession verliehenen Rechte sind die Konzessionäre verpflichtet, die allgemeinen Gesetze und Verord­nungen zu befolgen, welche für das Schutzgebiet im landespolizeilichen Interesse und insbesondere im Interesse der im Gruben- und Eisenbahn­betrieb usw. beschäftigten Personen erlassen werden.

2. Protokoll, betreffend die Ausführung der Damaraland= konzession vom 14. November 1892.

(Kolonialblatt Nr. 23 vom 15. November 1892.)

Die Unterzeichneten, nämlich:

a) die Herren Wirklicher Geheimer Legationsrat Dr. Kays er und Legationsrat von Schelling, als Vertreter der Kolonialab­teilung des Auswärtigen Amts, einerseits,

b) die Herren George Wilson und Dr. Scharlach, namens des Dirktoriums der South West Africa Company Limited zu London, andrerseits,

erklären mit Bezug auf einzelne Artikel der Damaralandkonzession, was folgt:

Mit Bezug auf

Ar t i k e 1 9. Die Gesellschaft darf das ihr in Gemässheit dieses Artikels zum Eigentum zu überweisende Land in nicht kleineren Stücken als solchen von 500 qkm auswählen.

Artikel 10. Bei der Verfügung über das Land wird die Gesellschaft jederzeit deutschen Einwanderern unter gleichen Bedingungen den Vorzug geben gegenüber den Angehörigen jeder anderen Nationalität. Sie ver­pflichtet sich, auf Verlangen der Regierung die Ländereien von Groot- fontein und Umgegend sowie alle südlich davon gelegenen Ländereien, soweit dieselben der Gesellschaft auf Grund der'Artikel 1 und 9 überwiesen werden, auf die Dauer von 10 Jahren, von Überweisung dieser Ländereien