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übertragen, welchen auf Grund eines von dem Reichskanzler genehmigten Statuts durch Beschluss des Bundesrats Korporationsrechte verliehen worden sind.
Berlin, den 11. August 1893.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge:
K a y s e r.
Zu § 10.
1. Die Konzession der South West Africa Co. vom 12. September 1892
(sogenan nte Damaralandkonzession).
(Kolonialblatt Nr. 18, vom 15. September 1892).
Nachdem die Herren Rechtsanwalt Dr. Scharlach und Kaufmann C. Wichmann zu Hamburg, welchen unter dem 3. August d. J. Land-, Bergbau- und Eisenbahnberechtigungen im Damaralande (Südwestafrika) unter dem Vorbehalte verliehen worden sind, dass innerhalb einer bestimmten Frist eine Gesellschaft zur Verwertung der erteilten Berechtigungen mit dem erforderten Kapital gegründet werde, den Nachweis erbracht haben, dass die Konzession an eine zur Verwertung der verliehenen Gerechtsame unter dem Namen South Africa Company Limited in London gegründete Gesellschaft mit einem eingezahlten Anfangskapital von Dreihundert Tausend Mark übertragen worden ist,
wird die erteilte Konzession (Damaralandkonzession) hierdurch endgültig anerkannt, und die Übertragung derselben an die South West Africa Company Limited genehmigt.
Eine Ausfertigung der Konzession liegt in deutscher und englischer Sprache dieser Urkunde bei. Der deutsche Text soll bei der Auslegung massgebend sein.
Berlin, den 12. September 1892.
Auswärtiges Amt. Kolonialabteilung.
Kayser.
Die Damaralandkonzession begreift folgende Rechte in sich:
Teil I.
Artikel 1.
Das ausschliessliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien in einem Bezirk in Damaraland (Südwestafrika) in der Ausdehnung von zwei Breitengraden und drei Längengraden oder von einem dem gleichkommenden Flächeninhalte, welcher in jedem Falle alle