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Teil 2 (1906)
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verliehenen Ländereien an die Regierung zuruück, soweit unvoll­endete Bahnstrecken in Betracht kommen. Dagegen verbleibt den Konzessionären oder deren Rechtsnachfolgern das Eigentum an dem Grund und Boden innerhalb von je 10 km auf beiden Seiten derjenigen Bahnstrecken, welche von ihnen den Bestim­

mungen dieser Konzession gemäss gebaut worden sind.

Teil IV.

Artikel 19.

Allgemeine Bedingungen.

Die Konzessionäre haben das Recht, jederzeit von den Konzessionen ganz oder teilweise zurückzutreten. Die von den Konzessionären auf­gegebenen Rechte fallen an die Regierung zurück, unbeschadet der von den Konzessionären mit Dritten rechtsgültig und in gutem Glauben abge­schlossenen Rechtsgeschäfte. Die Konzessionäre haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Ausgaben, welche ihnen aus aufgegebenen Teilen der Konzession erwachsen sind.

Die Konzessionäre haben innerhalb von vier Jahren, vom Tage dieser Konzession an, zu erklären, ob sie das Unternehmen ganz oder zum Teil fortsetzen wollen und in letzterem Falle, welchen Teil desselben. Falls sie sich für eine vollständige oder teilweise Fortführung entscheiden, so haben sie der Regierung darüber den Nachweis zu erbringen, dass sie bis dahin 600 000 Mark auf die Gegenstände dieser Konzession verausgabt haben; in Ermangelung eines solchen Nachweises gilt diese Konzession als von den Konzessionären verwirkt.

Artikel 20.

Die Konzessionäre sind befugt, die ihnen durch diese Konzession ver­liehenen Rechte ganz oder teilweise an andere Personen oder Gesell­schaften zu übertragen, in welchem Falle die Rechtsnachfolger sich ver­pflichten und imstande sein müssen, alle Bedingungen dieser Konzession zu erfüllen, soweit der ihnen übertragene Teil in Betracht kommt.

Artikel 21.

Die Konzessionäre haben eine Summe von 300 000 Mark auf zwei nach Damaraland zu entsendende Expeditionen zu verwenden. Die eine Expedition hat den Zweck, den im Artikel 1 bezeichneten Bezirk oder einen Teil desselben auf Mineralien zu untersuchen; die andere soll die geeig­netste Linie für eine Eisenbahn nach dem im Artikel 1 bezeichneten Bezirk ermitteln.

A r t i k e 1 22.

Innerhalb dreier Monate vom Tage dieser Konzession wird mit der Entsendung der vorgedachten Expeditionen von England aus begonnen