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Begrenzung dieser Ländereien sollen zunächst nur in Pausch und Bogen innerhalb dreier Jahre, vom Tage dieser Konzession an, stattfinden, vorbehaltlich einer späteren genaueren Abgrenzung.
Artikel 10.
Die Konzessionäre sind berechtigt, das Land in jeder für ihre Interessen am vorteilhaftesten erscheinenden Weise zu verwerten, insbesondere Ansiedelungen, Dörfer, Städte, Wege, Kanäle, Eisenbahnen anzulegen und sonstige öffentliche Arbeiten auszuführen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass die bestehenden öffentlichen Verkehrswege hierdurch nicht unbenutzbar werden
Artikel 11.
Die Konzessionäre sollen von allen Abgaben und Steuern auf diese Ländereien so lange frei sein, als letztere in ihrem Eigentum verbleiben und nicht zu irgend welchen landwirtschaftlichen Zwecken oder sonstwie nutzbar gemacht worden sind und für einen Zeitraum von 5 Jahren, nachdem das eine oder das andere eingetreten ist. Nach Ablauf dieser Erist soll alles nutzbar gemachte, an andere verkaufte oder verpachtete Land bezüglich besagter Abgaben und Steuern alle diejenigen Vergünstigungen gemessen, welche die Regierung irgend einem anderen in Damaraland gewähren wird.
Doch gewährleisten die Konzessionäre (bei Strafe der Verwirkung des laut Artikel 9 verliehenen Grund und Bodens, soweit dieser nicht an wirkliche Ansiedler verkauft ist) der Regierung nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage dieser Konzession an, aus der Besteuerung dieses Landes einen jährlichen Minimalertrag von 20 000 M.
Teil III.
Artikel 12.
Das Recht, ein- oder zweigleisige Eisenbahnlinien anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten, von irgend einem Punkte der Küste des Schutzgebietes, oder falls ein geschützter Hafen im Schutzgebiete nördlich von Walfischbai nicht zu finden ist, von der Grenze des Walfischbai-Terii- toriums oder von einem Punkte an oder nahe der Mündung des Kunene- flusses nach Wahl der Konzessionäre nach beliebigen Punkten des im Artikel 1 bezeichneten Bezirks, sowie nach jedem Punkte der Inlandgrenze der deutschen Interessensphäre im Norden des durch den südlichsten Teil des Kuisibflusses gehenden Breitengrades, nebst allen Zweiglinien, Haien und sonstigen zugehörigen Anlagen, welche die Konzessionäre für erforderlich oder dienlich halten.
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