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Artikel 5.
Die Konzessionäre haben vor Ablauf von 8 Jahren, vom Tage der Konzession an, den Beginn eines ordnungsmässigen beigmännischen Betriebes nachzuweisen. Ein solcher Beginn soll für erfolgt erachtet werden, wenn eine oder mehrere Gruben für eine Gesamtförderung von mindestens 5000 Tonnen Mineralien jährlich eingerichtet sind.
Artikel 6.
Nach Ablauf der vorerwähnten 8 Jahre sind die Konzessionäre verpflichtet, die Gruben beständig in Betrieb zu halten. Eine durchschnittliche Gesamtförderung von mindestens 5000 Tonnen Mineralien jährlich soll als hinreichende Erfüllung dieser Verpflichtung gelten, letztere soll aufgehoben sein, wenn und solange der bergmännische Betrieb durch höhere Gewalt, Krieg, Revolution, Epidemien, Hungersnot, Missernte, Arbeiterausstände oder sonstige Ursachen gestört wird, welche die Konzessionäre verständigerweise nicht vorausberechnen können oder die ihrer Einwirkung entzogen sind.
Artikel 7.
Die Konzessionäre haben der Regierung von der Gesamtförderung von Erzen aus den von ihnen betriebenen Gruben die folgenden Abgaben, nach dem Verkaufswerte am Orte der Förderung berechnet, zu zahlen:
a) zwei Prozent auf Edelsteine, Gold, Silber und deren Erze;
b) ein Prozent auf silberhaltige und sonstige Kupfererze.
Alle sonstigen Mineralien sind frei von Abgaben.
Für den Fall, dass die Konzessionäre eine ihrer Gruben an andere verkaufen sollten, so sind die Käufer nur zur Zahlung der gleichen Abgaben der Regierung gegenüber verpflichtet.
Artikel 8.
Solange die Konzessionäre die vorstehenden Bedingungen treu erfüllen, bleiben sie im Genuss der im Artikel 1 gewährten liechte. Diese Rechte w r erden verwirkt und fallen an die Regierung zurück, wenn entweder der bergmännische Betrieb nicht rechtzeitig begonnen oder nicht gehörig fortgesetzt wird.
Teil II.
Artikel 9.
Die unentgeltliche Überlassung des ausschliesslichen Eigentums an dem Grund und Boden von einem Flächeninhalt von 13 000 qkm, welcher von den Konzessionären in einem oder mehreren Stücken in dem nach Artikel 1 ihrer Auswahl freigestellten Bezirk ausgesucht werden wird, soweit diese Fläche Eigentum der Regierung ist oder ihrer Verfügung untersteht oder am Tage dieser Konzession herrenlos ist. Die Auswahl und