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Teil 2 (1906)
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Bergbautreibende zur Entschädigung oder zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist.

Uber die Verpflichtung zur Überlassung der Benutzung findet der Rechtsweg nur statt, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 76 Abs. 2 oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird.

Bergbau auf Eingeborenenland.

§ 83.

Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Berg­bau auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Scha­densersatzansprüche, der Bezirksamtmann.

B. Von dem Schadenersätze für Beschädigungen von Grund=

stücken.

Umfang der Ersatzpflicht.

§ 84.

Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem Grundstück oder dessen Zubehör durch den Bergbau zugefügt wird, Ersatz zu leisten.

Der Bergbautreibende ist nicht zum Ersätze des Schadens ver­pflichtet, der an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Bergbau ent­steht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundeigentümer bei An­wendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte.

Muss wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unterbleiben, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminde­rung, die das Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Um­ständen ergibt, dass die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur be­hauptet wird, um jene Vergütung zu erzielen.

Verjährung.

/ § 85.

Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Scha­dens (§ 84), die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkte an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreissig Jahren von dem Eintritte des Schadens an.

V. Von der Beteiligung des Grund ei gentiimers an der Förderungsabgabe.

§ 86 .

Werden Mineralien der im § 1 bezeichneten Art aus einem vermes­senen und in landwirtschaftliche Benutzung genommenen Grundstücke ge-