zur ausschliesslichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien für den Bereich bestimmter Gebiete zu gewähren.
Cadinen, den 18. September 1904.
Wilhelm I. R.
An den Reichskanzler. Graf v. B ü 1 o w.
16. Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Edelstein» bergbau im Süden des deutsch=südwestafrikanischen Schutz»
gebietes.
Vom 30. Juni 1905.
(Kolonialblatt 1905, Nr. 15, S. 467.)
Auf Grund der Allerhöchsten Ordre, betreffend Sonderberechtigungen im Bergwesen des deutschsüdwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 18. September 1904 bestimme ich hiermit, dass die Bezirke Gibeon und Bersaba dem Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika zur ausschliesslichen Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen bis auf weiteres Vorbehalten werden, soweit dem nicht wohlerworbene Rechte Dritter entgegenstehen.
Berlin, den 30. Juni 1905.
Der Reichskanzler.
B ü 1 o w.
71. Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch=Südwestafrika.
Vom 8. August 1905.
(Beilage zu Nr. 18 des Deutschen Kolonialblattes 1905.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund der §§ 1, 3, 6 Nr. 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
Von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossene
Mineralien.
§ 1 .
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Giundeigentümers ausgeschlossen. Sie dürfen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung aufgesucht und gewonnen werden.