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Verzicht auf das Bergwerkseigentum.
§ 74.
Will der Bergwerkseigentümer auf sein Bergwerkseigentuni ganz oder teilweise verzichten, so hat er aies der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll zu erklären.
Die Bergbehörde hat diese Erklärung den bekannten dinglich Berechtigten besonders und ausserdem öffentlich bekanntzumachen.
Bezieht sich die Erklärung auf den gesamten Umfang des Bergwerkseigentums, so finden die Vorschriften der §§ 72, 73 Anwendung.
Bezieht sich die Erklärung nur auf einen Teil des Bergwerskseigen- tums, so sind die dinglich Berechtigten und die Bergbehörde befugt, nach Massgabe des § 72 die Zwangsversteigerung des gesamten Bergwerkes zu beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder führt er nicht zum Verkaufe des Bergwerkes, so spricht die Bergbehörde nach Massgabe des § 73 die Aufheb ung des Bergwerkseigentums in dem Umfang aus, in welchem der Verzicht erklärt worden ist.
§ 75.
Durch die Aufhebung des Bergwerkseigentums wird das Bergbaufeld wieder frei.
IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Eigentümern von Grundstücken sowie den zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten.
A. Von der Grundabtretung.
Benutzung des Grund und Bodens zur Anlage von Betriebseinrichtungen.
§ 76.
Insoweit für den Betrieb des Bergbaues einschliesslich der dazugehörigen Anlagen (§§ 52, 53, 54) die Benutzung fremden Grund und Bodens notwendig ist, kann der Bergbautreibende die Überlassung der Benutzung verlangen. Die Überlassung darf nur aus. überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden.
Die Benutzung des mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und eingefriedigten Hofräume kann der Bergbautreibende nicht verlangen.
Entschädigung für entzogene oder verminderte Nutzung.
§ 77.
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten für die entzogene oder verminderte Nutzung jährlich