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Zuschlag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Feldessteuer oder der
Förderungsabgabe.
§ 65.
Wer mit der Zahlung einer Feldessteuer oder Förderungsabgabe länger als zwei Monate im Verzüge bleibt, verwirkt die Zahlung einer Zuschlagsabgabe in Höhe von einem Viertel des fälligen Betrags. Nach erfolgter Verwirkung ist der Säumige zur Zahlung aufzufordern.
Aufhebung des Bergwerkseigentums bei Säumigkeit in der Abgabenzahlung.
§ 66 .
Erfolgt die Zahlung der fälligen Feldessteuer oder Förderungsabgabe und des nach § 65 verwirkten Zuschlags auch binnen weiteren zwei Monaten nach der Aufforderung nicht, so hat die Bergbehörde die Beitreibung der schuldigen Beträge anzuordnen.
Verläuft die Beitreibung ergebnislos, so kann die Bergbehörde die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Massgabe der §§ 69 bis 75 einleiten.
§ 67.
Die sich aus den Vorschriften der §§ 51 bis 66 ergebenden Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentiimers gehen im Falle der Übertragung des Nutzungsrechts an dem Bergbaufeld auf den Nutzungsberechtigten über.
Wegnahme von Betriebsvorrichtungen nach Aufhebung des Bergwerkseigentums.
§ 68 .
Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4, § 60 Abs. 3, § 66 Abs. 2) entscheidet die Bergbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs, inwieweit der Wegnahme der Zimmerung und Mauerung des Qrubengebäudes, der unterirdischen Fahr- und Betriebsvorrichtungen sowie der sonstigen Anlagen polizeiliche Gründe entgegenstehen.
C. Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums.
Einleitungsbeschluss.
§ 69.
Die Einleitung des Verfahrens wegen Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4, § 60 Abs. 3, § 66 Abs. 2) wird von der Bergbehörde durch einen Beschluss ausgesprochen.