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B. Von den einzelnen Rechten und Pflichten des Bergwerks»
eigentümers.
Gewinnungsrecht des Bergwerkseigentümers.
§ 51.
Der Bergwerkseigentümer (§ 49) hat die ausschliessliche Berechtigung .
1. in einem Edelmineralbergbaufelde sämtliche im § 1 bezeichnete Mineralien.
2. in einem gemeinen Bergbaufelde sämtliche im § 1, II bezeichnete gemeine Mineralien
nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach Massgabe der ausgehändigten Urkunde (§§ 49, 50 Abs. 2) aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die hierzu erforderlichem Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.
Aufbereitungs-, Verhüttungs= und Beförderungsvorrichtungen.
§ 52.
Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die zur Aufbereitung, Verhüttung und Beförderung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Vorrichtungen zu treffen und zu betreiben.
Hilfsbaue.
§ 53.
Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen.
Die gleiche Befugnis kann ihm durch die Bergbehörde in dem Schürf- oder Bergbaufeld eines Dritten zugesprochen werden, sofern der Hilfsbau die Entwässerung oder Bewetterung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerks bezweckt, und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noch gefährdet wird.
Bestreitet der Schürfer oder der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber die Bergbehörde mit Ausschluss des Rechtswegs .
Der Hilfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hilfsbaues erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu leisten.
Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien werden als Teil der Förderung desjenigen Bergwerks behandelt, dem der Hilfsbau dient. Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Bergbaufeld eines Dritten Mineralien gewonnen, auf welche der letztere berechtigt ist, so müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden.
Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika. II. 12