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Teil 2 (1906)
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2. Die Wasserstelle! Umub als Weideplatz für das Vieh der Truppe.

Alle diese Abtretungen gelten als Beitrag des Kapitäns zu den Kosten der gegenwärtigen Truppenexpedition, wie solches durch das Gericht dei Nama-Kapitäne in Keetmanshoop festgestellt worden ist.

Ferner erkennt der Kapitän und sein Rat an, dass die Gemeinde auf Grund desselben Gerichtsbeschlusses noch ein weiteres Stück Land als Strafe an die Regierung abzutreten hat. Die letztere ist mit dem Kapitän und seinem Rat dahin einig geworden, dass dieses Stück Land möglichst am Orangefluss und längs des Fischflusses, von dessen Mündung ab, zu liegen habe. Das Nähere bleibt der Vereinbarung zwischen dem Distrikts­chef von Bethanien und dem Kapitän Vorbehalten.

Vorstehender Vertrag wurde dem Kapitän und seinem Rat in Über­setzung erklärt und von demselben zum Zeichen des Einverständnisses unterschrieben. Mit ihm ist der Vertrag vom 17. Oktober 1896, betreffend Schaffung eines Gemeindegartens, hinfällig geworden.

v. g. u.

gez. Paul Fredriks, Kapitän, gez. Samuel Fredriks. gez. Cornelius Fredriks. gez. Lazarus Frederik.

Als Zeugen:

Der Bezirkshauptmann Der Distriktschef

gez. G o 1 i n e 11 i. gez. v. Winkler.

Als Dolmetscher:

gez. Hilzebecher.

gez. Nicodemus Davids.

Bethanien, den 5. November 1898. Vorstehender Vertrag wird hier genehmigt.

Der Kaiserliche Gouverneur, gez. L e u t w e i n.

II. Schaffung von Reservaten.

50. Allerhöchste Verordnung, betreffend die Schaffung von Eingeborenen=Reservaten in dem südwestafrikanischen

Schutzgebiete.

(Kol.-Bl. 1898, S. 199 ff.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preus- sen etc., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält-