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§ 4 .
Bezüglich der Gerichtsbarkeit bleibt es bei den Bestimmungen des mit dem Kapitän von Omaruru abgeschlossenen Schutzvertrages, mit der einzigen Ausnahme, dass bei Streitigkeiten zwischen den in Okombahe wohnenden Hereros und Berg-Damaras gleichfalls die Kaiserlich Deutsche Gerichtsbarkeit Platz greifen soll.
Der Kaiserliche Landeshauptmann a. i. Der Kapitän von Omaruru. gez. Leut wein, Major. gez. Manasse,
Als Zeugen :
gez. Volkmann, X Handzeichen des M u t a t e.
Sekondleutnant und Distriktschef. gez. A s s e r.
gez. Bernsmann, X Handzeichen des Ratsmitgliedes Moses. Missionar und Dolmetscher.
47. Im März 1900 fand in Keetmanhoop unter der Leitung des stellvertretenden Bezirkshauptmanns eine Versammlung der Kapitäne des Südbezirks satt. In friedfertigem Einvernehmen, wozu insbesondere der Kapitän Christian Goliath von Bersaba beitrug, wurden die Grenzen der verschiedenen Stämme, über die seit Iahrzehnten Uneinigkeit geherrscht hat, protokollarisch festgelegt und die Frage der Auswahl von Farmen für weisse Ansiedler und andere die Entwicklung des Landes und die Förderung der Eingeborenen betreffende Punkte einer Besprechung unterzogen.
48. Urkunde darüber, wie das Gebiet von Keetmanshoop Kronland geworden ist.
Keetmanshoop, den 26. Oktober 1898.
Anwesend: Der stellvertretende Gouverneur, Regierungsrat v. Lindequist als Kommissar des Kaiserlichen Gouvernements.
Es erscheint vor dem nebenbezeichneten Beamten der Kapitän der Bondelzwarts Willem Christian und erklärt folgendes:
„Da ich nicht in der Lage bin, die mir durch das Urteil des gemischten Gerichts vom 25. Oktober 1898 auferlegten Kosten in Geld zu bezahlen, so bitte ich das Kaiserliche Gouvernement, mir zu gestatten, dass ich dieselben in Land begleiche“.