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Teil 2 (1906)
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Den südlich der Grenze wohnenden Hereros ist dieselbe bekannt gegeben, und sind dieselben, soweit sie nicht sofort gezogen sind, ange­wiesen worden, nach Eintritt der Hegenzeit die südlich der hier bezeich- neten Grenze gelegenen Gebiete zu räumen.

Insbesondere ist auf der Versammlung in Otyiheinena am 10. d. Mts. dem Unterkapitän Nicodemus und den Grossleuten Mambo, Kahimemoa, Kanangati, Kayata und Baratyio der Grenzvertrag und die Vereinbarung der Grenzkommission mitgeteilt. Dieselben haben sich sämtlich damit ein­verstanden erklärt.

v. übersetzt, g. u.

gez. v. Lindequist, gez. Assa Riarua.

Regierungsassessor.

Als Zeugen:

gez. Gustav Voigts, gez. Paulus Kanaimba, als Dolmetscher. Julius K.auraisa,

Christian Mukurua, FriedrichMaharero, Hugo Kandyin,

Wilhelm, Schulmeister.

46. Omaruru, den 30. November 1894.

Zwischen dem Major Leutwein im Namen Seiner Majestät des Deut­schen Kaisers und dem Häuptling der Hereros von Omaruru Manasse wird unter heutigem nachstehender Vertrag abgschlossen:

§ 1 .

Als Zeichen der gegenseitigen Freundschaft, sowie zur Unterstützung des Kapitäns legt der Major Leutwein mit Zustimmung des ersteren eine Garnison nach Omaruru. Der Kapitän verpflichtet sich, für deren vor­läufige Unterbringung mit Sorge zu tragen, sowie zum Bau eines Stations­gebäudes den nötigen Grund nebst einem Stück Gartenland zur Verfügung zu stellen, auch dem Stationschef hinsichtlich Beschaffung der nötigen Ar­beiter seine Unterstützung zu gewähren. Über den Platz des Stations­gebäudes wird sich der Stationschef mit dem Kapitän noch einigen.

§ 2 .

Der Major Leutwein wird der Garnison gutes Verhalten zu den Eingeborenen zur Pflicht machen. Der Kapitän verpflichtet sich dagegen, auch seine Leute zu einem solchen anzuhalten. Etwaige Streitigkeiten zwischen beiden Teilen wird der Stationschef in Übereinstimmung mit dem Kapitän schlichten.