Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
89
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beachtet, sowie deren Viehposten aus dem nunmehr der Kaiserlichen Regierung zufallenden Lande zurückgezogen werden, ein Jahresgehalt von 2000 zweitausend Mark (100 Pfd. Sterling) ausgesetzt, welches er halbjährlich postnumerando in Windhuk erheben kann.

Der vorstehende Vertrag wurde in Gegenwart der Mitunterzeichneten vorgelesen, in die Hererosprache durch den Dolmetscher übersetzt, geneh­migt und unterschrieben.

Okahandya, den 6. Dezember 1894.

gez. L e u t w e i n , gez. Samuel Maharero,

Kaiserlicher Landeshauptmann und Major. Oberhäuptling.

Als Zeugen:

gez. v. Lindequist, gez. Lud. Kleinschmidt,

Regierungsassessor. Dolmetscher. '

gez. Assa Riarua. gez. Joh. Omuporuna.

45. Protokoll, betreffend Abreitung der Südgrenze des

Hererolandes.

Die im § 2 des Vertrages, betreffend Festsetzung der südlichen Hererogrenze vom 6. Dezember 1894 bestimmte Kommission, bestehend aus dem Stellvertreter des Kaiserlichen Landeshauptmanns a. i. Regie­rungsassessor v. Lindequist und dem von dem Oberhäuptling Samuel Maharero an seine Stelle unter Zustimmung des Landeshauptmanns er­nannten Unterkapitän Assa Riarua in Okahandya, hat zusammen mit den Grossmännern Julius, Paulus, Wilhelm, Christian, Friedrich Maharero und Hugo aus Okahandya in der Zeit vom 21. Dezember bis 15. Januar die Süd­grenze abgeritten und ist dabei zu folgender Vereinbarung gelangt:

1. Die Südgrenze soll von ihrem östlichen Punkte bis zur Höhe von Gobabis mindestens zwei Treks (acht Stunden mit dem Ochsenwagen) nördlich von einer durch Gobabis gelegten, dem Breitengrade parallel laufenden Linie gehen, von Gobabis bis Witvley in gleicher Entfernung von dem die beiden Orte verbindenden Wege.

Die Setzung von Grenzmarken wird Vorbehalten.

2. Von Witvley bis Otyipaue bildet der Nosob die Grenze, indes soll den Hereros vorläufig bis zu einem zwischen dem Kaiserlichen Landes­hauptmann oder seinem Stellvertreter und dem Oberhäuptling der Hereros festzusetzenden Zeitpunkte das ganze Wasser im Nosob und das Weide­recht auf dem rechten Nosobufer bis halbwegs zum Seeisfluss verbleiben.

3. Von Otyipaue nach Okapuka soll die Grenzlinie durch den Feld­messer festgelegt und nach Zustimmung beider Teile durch Grenzmarken sichtbar gemacht werden.