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44. Feststellung der Südgrenze des Hererolandes.
Wie der Major Leutwein bereits früher gemeldet hatte (s. Kol. Bl. 1894 S. 80), sollte die genaue Feststellung der mit dem Ubcrhäuptling Samuel Maharero vereinbarten Südgrenze des Hererolandes durch den Regierungsassessor v. Lindequist gemeinschaftlich mit dem Oberhäuptling erfolgen, welche zu diesem Zwecke die Grenze zusammen abzureiten verabredet hatten. Die Grundlage für diese Aufgabe bildete folgender
Vertrag des Kaiserlichen Landeshauptmanns, Major Leut wein, mit dem Oberhäuptling der Hereros, Samuel Maharero, und seinem Rat zu Okahandya.
§ 1 .
Die in dem Abkommen des Regierungsassessors v. Lindequist mit dem Oberhäuptling Samuel Maharero vom 11. Juli d. J. vereinbarte Südgrenze des Hererolandes wird unter teilweiser Verlegung endgültig dahin festgelegt.
Dieselbe folgt von Westen nach Osten dem Tsoakhaubfluss bis Gross-Barmen, alsdann dem sogenannten Windhuker Tsoakhaub bis Otyiseva, von hier einer dem 22. Grad südl. Breite parallel laufenden Linie, die so gezogen wird, dass der Platz Okapuka, welcher im Interesse des Frachtverkehrs vorläufig von jeder Besiedelnug frei zu halten ist, südlich, Otyitonge nördlich derselben fällt.
Von Otyitonge läuft die Linie dem weissen Nosob zu, in den sie unmittelbar südlich Otyipaue einmündet. Die weitere Grenze bis Urigab Witvley wird durch den „weissen Nosob“ gebildet.
Von Witvley läuft sie in nordöstlicher Richtung bis zu der späterer Vereinbarung vorzubehaltenden Ostgrenze dergestalt, dass Gobabis mit dem dazu gehörigen Weideland im deutschen Besitze bleibt.
Soweit Flüsse die Grenze bilden, gilt als Grenzlinie die Mittellinie des Flussbettes.
§ 2 .
Die Grenze soll alsbald durch eine Kommission, bestehend aus dem Stellvertreter des Kaiserlichen Landeshauptmanns, Regierungsassessor v. Lindequist, und dem Oberhäuptling Samuel Maharero abgeritten und im Einzelnen festgelegt werden.
§ 3.
Dem Oberhäuptling Samuel Maharero wird dafür, dass er gemäss dem Schutzvertrage im Namen Seiner Majestät des Kaisers in seinem Lande Ruhe und Ordnung aufrecht erhalte und dafür zu sorgen verspricht, dass die im § 1 festgelegte Südgrenze von den Hereros anerkannt und