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Anwendung der in den §§ 3, 4 der Kronland-Verordnung für Kamerun vom 15. Juni 1896 (Kol-Bl. S. 435) enthaltenen Vorschriften über Ausscheidung von Flächen zugunsten der Eingeborenen bei Besitznahme von Kronland und Bildung von Landkommissionen zur Ermittelung und Feststellung des Kronlandes.
Die Bestimmung der dem gegenwärtigen Eigentümer zu gewährenden Entschädigung erfolgt auf Bericht des Gouverneurs nach Anhörung der Beteiligten durch den Reichskanzler.
Dabei werden die Grundsätze der Billigkeit in Anwendung gebracht.
§ 6 .
Über die Erklärung der im § 1 bezeichneten Art werden beim Gouvernement Verzeichnisse geführt, deren Einsicht unter den gleichen Voraussetzungen wie die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist.
Beglaubigte Abschrift der Eintragung ist zu den Grundbuchakten (Landregisterakten) zu nehmen.
§ 7.
Das durch diese Verfügung geregelte Verfahren ist gebührenfrei.
§ 8 .
Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.
Berlin, den 12. November 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
43. Grenzfestsetzung mit den Kapitänen von Okahandja, Omaruru, Otjimbingue von 1894.
Die Unterzeichneten Häuptlinge der Hereros bestätigen hiermit, sich über vorstehend angegebene Grenzen geeinigt zu haben. Etwa sich noch ergebende kleinere Zweifel über die auf und in der Nähe der Grenze gelegenen Wasserstellen werden sie unter sich regeln. Straffällige Handlungen von Eingeborenen fallen unter die Gerichtsbarkeit des Kapitäns, in dessen Gebiet sie begangen worden sind, gleichviel wessen Untertan der Täter ist. Flieht der letztere nach begangener Tat auf ein anderes Gebiet, so ist der betreffende Häuptling zu dessen Rücklieferung verpflichtet.
Omaruru, den 30. November 1894.
gez. Samuel Maharero gez. M a n a s s e
Oberhäuptling der Hereros. Häuptling von Omaruru.
Bestätigt
Der Kaiserl. Landeshauptmann, gez. L e u t w e i n Major.
gez. Zacharias Häuptling von Otjimbingue.