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42. Verfügung zur Ausführung des Abschnittes IX der Kaiserlichen Verordnung über die Enteignung von Grund= eigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Februar 1903.
Vom 12. November 1903.
..(Kolonialblatt S. 605, Reichsanzeiger N. 270.)
Auf Grund der im § 32 (Abschnitt IX) der Kaiserlichen Verordung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Februar 1903, dem Reichskanzler erteilten Ermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen die Enteignumg von Grundstücken, die aus der Herrschaft oder dem Besitze Eingeborener an Nichteingeborene übergegangen sind, zum Zwecke der Wiedereinsetzung der Eingeborenen in den Besitz zuzulassen, um denselben die Möglichkeit ihres wirtschaftlichen Bestehens, insbesondere das Recht einer Heimstätte zu sichern, wird hierdurch bestimmt, was folgt:
§ 1 .
Durch die schriftliche Erklärung des Gouverneurs (Landeshauptmanns), dass die Sonderbestimmungen des § 32 der im Eingänge bezeichnten Kaiserlichen Verordnung vom 14. Februar 1903, auf ein näher bezeichntes Grundstück keine Anwendung finden, wird eine andere Art der Enteignung desselben, als in Gemässheit der allgemeinen Vorschriften (Abschnitt I bis VIII, X) jener Verordnung oder der an ihre Stelle tretenden gesetzlichen Vorschriften, ausgeschlossen.
Die Erklärung (Abs. 1) kann auch Gruppen von Grundstücken umfassen.
Die Erklärung ist unanfechtbar.
§ 2 .
Jeder Nichteingeborene, der Grundeigentum in Anspruch nimmt, ist befugt, jederzeit eine schriftliche Erklärung der im § 1 bezeichneten Art beim Gouverneur zu beantragen.
Hiermit kann der weitere Antrag verbunden werden, vor Ausstellung der Erklärung mit der Ausscheidung derjenigen Grundstücksteile zu verfahren, deren Enteignung nach Massgabe des § 32 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Februar 1903 zugunsten von Eingeborenen von der Behörde etwa als notwendig angesehen wird, und im Einvernehmen mit dem Antragsteller für Abtretung dieser Grundstücksteile eine angemessene Entschädigung festzusetzen.