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Teil 2 (1906)
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Ob ein Grundstück als innerhalb oder ausserhalb einer Ortschaft gelegen anzusehen ist, entscheidet im Zweifelfalle das zuständige Be­zirksamt.

§ 8. (Zu § 2 der Verfügung des Reichskanzlers.)

Grundbücher werden angelegt für den Umfang des gesamten Schutz­gebiets. Die Bestimmung der Ortschaften oder Bezirke, für welche die einzelnen Bände des Grundbuchs anzulegen sind, bleibt den Beamten, denen die Bearbeitung der Grundbuchsachen nach § 1 der Verfügung des Reichskanzlers obliegt, überlassen.

§ 9.

Als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung dienen bis auf weiteres die Vermessungsakten des Gouvernements.

Windhuk, den 23. Mai 1903.

Der Kaiserliche Gouverneur.

L e u t w e i n.

41. Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom

14. Februar 1903.

(Reichs-Gesetzbl. S. 27, Reichsanzeiger vom 2. März 1903, Kolonial­blatt S. 121.)

WirWilhelm,vonGottesGnadenDeutscherKaiser, KönigvonPreussen etc., verordnen auf Grund des § 3 des Schutz­gebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindnug mit den §§ 20, 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee, was folgt:

I. Zulässigkeit und Voraussetzungen der Enteignung

im allgemeinen.

§ 1 .

Das Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken sowie das Bergwerkseigentum und das Recht der Besitzergreifung von herrenlosem Lande (Kronland) können aus Gründen des öffentlichen Wohls für Unter­nehmen, deren Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.