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Ob ein Grundstück als innerhalb oder ausserhalb einer Ortschaft gelegen anzusehen ist, entscheidet im Zweifelfalle das zuständige Bezirksamt.
§ 8. (Zu § 2 der Verfügung des Reichskanzlers.)
Grundbücher werden angelegt für den Umfang des gesamten Schutzgebiets. Die Bestimmung der Ortschaften oder Bezirke, für welche die einzelnen Bände des Grundbuchs anzulegen sind, bleibt den Beamten, denen die Bearbeitung der Grundbuchsachen nach § 1 der Verfügung des Reichskanzlers obliegt, überlassen.
§ 9.
Als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung dienen bis auf weiteres die Vermessungsakten des Gouvernements.
Windhuk, den 23. Mai 1903.
Der Kaiserliche Gouverneur.
L e u t w e i n.
41. Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom
14. Februar 1903.
(Reichs-Gesetzbl. S. 27, Reichsanzeiger vom 2. März 1903, Kolonialblatt S. 121.)
WirWilhelm,vonGottesGnadenDeutscherKaiser, KönigvonPreussen etc., verordnen auf Grund des § 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindnug mit den §§ 20, 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee, was folgt:
I. Zulässigkeit und Voraussetzungen der Enteignung
im allgemeinen.
§ 1 .
Das Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken sowie das Bergwerkseigentum und das Recht der Besitzergreifung von herrenlosem Lande (Kronland) können aus Gründen des öffentlichen Wohls für Unternehmen, deren Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.