Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
72
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40. Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch=Südwestafrika zu der Kaiserlichen Verordnung, be= treffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs=Gesetzbl. S. 283), und der hierzu erlassenen Verfügung des Reichs» kanzlers vom 30. November 1902.

Vom 23. Mai 1903. (Kol.-Bl. S. 357.)

Auf Grund der §§ 1 und 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. No­vember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird hierdurch mit Genehmigung des Reichskanzlers folgendes bestimmt:

§ 1. (Zu § 2, Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.)

Auf die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grund­stücks finden die in § 1 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Vorschriften Anwendung, sobald das Grundstück in das Grundbuch oder Landregister eingetragen worden ist.

Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grund­stücken, die in das Grundbuch oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die für den bisherigen Geltungsbereich des Preussischen All­gemeinen Landrechts bestimmten Vorschriften des vierten Abschnitts des Preussischen Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbe­wegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 131) mit der Massgabe Anwendung, dass, soweit darin auf andere Vorschriften des­selben Gesetzes verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Vor­schriften der Gesetze treten, die nach Absatz 1 für die in das Grundbuch oder Landregister eingetragenen Grundstücke gelten.

§ 2. (Zu den §§ 5 und 6 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung.)

Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Rechten an herrenlosem Lande sowie zu Verträgen, die den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher Grund­stücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des Schutz­gebiets der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Verordnungen, betreffend den Erwerb von Grundeigentum, vom 1. Oktober 1888 und die Nachtragsverordnung, betreffend* den Abschluss von Pachtverträgen, vom 1. Mai 1892, treten ausser Kraft.

§ 3. Zu § 6 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung.)

Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch oder das Landregister berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können, bestimmt in jedem einzelnen Falle der Gouverneur.