— 62 —
39. Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiser= liehen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs=Gesetzblatt S. 283.)
Vom 30. November 1902.
(Reichsanzeiger vom 1. Dezember 1902. Kol.-Bl. S. 568. Anh. z. Marinever.
Bl. S. XLV.)
Auf Grund der §§ 1, 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) und des § 10 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005) wird hierdurch folgendes bestimmt:
§ 1 .
Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zuständigkeit der Bezirksrichter, welche die Bearbeitung gemäss § 1 Nr. 4 der Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900, anderen Personen übertragen können.
Im Schutzgebiet Kiautschou gehört die Bearbeitung der Grundbuchsachen zur Zuständigkeit des Kaiserlichen Gerichts.
§ 2 .
Der Gouverneur (§ 27 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902) bestimmt, für welche Bezirke und in welchem Zeitpunkt ein Grundbuch anzulegen ist.
t
Eine Vermessung im Sinne des § 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 ist, abgesehen von dem Falle des Vorhandenseins einer Flurkarte, als ausführbar anzusehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die in den anliegenden „Grundsätzen für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluss an eine Landestriangulation“ aufgestellt sind.
§ 3.
Die Grundbücher werden nach dem anliegenden, mit Probeeintragungen versehenen Formular eingerichtet.
Der Gouverneur kann Abänderungen des Formulars vorschreiben und die Vorschriften der §§ 4 bis 21 durch andere Vorschriften ersetzen.
Die bisher geführten Grundbücher gelten als Grundbücher im Sinne dieser Verfügung.