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Teil 2 (1906)
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39. Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiser= liehen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs=Gesetzblatt S. 283.)

Vom 30. November 1902.

(Reichsanzeiger vom 1. Dezember 1902. Kol.-Bl. S. 568. Anh. z. Marinever.

Bl. S. XLV.)

Auf Grund der §§ 1, 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. No­vember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) und des § 10 der Kaiserlichen Ver­ordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutz­gebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005) wird hierdurch folgendes bestimmt:

§ 1 .

Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zuständigkeit der Bezirksrichter, welche die Bearbeitung gemäss § 1 Nr. 4 der Ver­fügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900, anderen Personen über­tragen können.

Im Schutzgebiet Kiautschou gehört die Bearbeitung der Grundbuch­sachen zur Zuständigkeit des Kaiserlichen Gerichts.

§ 2 .

Der Gouverneur (§ 27 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902) bestimmt, für welche Bezirke und in welchem Zeitpunkt ein Grundbuch anzulegen ist.

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Eine Vermessung im Sinne des § 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 ist, abgesehen von dem Falle des Vorhandenseins einer Flurkarte, als ausführbar anzusehen, wenn die Voraussetzungen vor­liegen, die in den anliegendenGrundsätzen für die Grundstücksver­messung bei mangelndem Anschluss an eine Landestriangulation auf­gestellt sind.

§ 3.

Die Grundbücher werden nach dem anliegenden, mit Probeein­tragungen versehenen Formular eingerichtet.

Der Gouverneur kann Abänderungen des Formulars vorschreiben und die Vorschriften der §§ 4 bis 21 durch andere Vorschriften ersetzen.

Die bisher geführten Grundbücher gelten als Grundbücher im Sinne dieser Verfügung.