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Kann hinsichtlich des Letzteren eine Einigung nicht erzielt werden, so ernennt das zuständige Kaiserliche Gericht erster Instanz den Obmann.
Für das von diesem Schiedsgericht zu beobachtende Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 1025 bis 1048 der Zivilprozessordnung massgebend.
36. Gesetz vom 25. Juli 1900 in der Form der Bekannt» machung vom 10. September 1900.
(Reichs-Gesetz-Blatt 1900 S. 813.)
§ 3.
In den Schutzgebieten gelten die im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften der Reichsgesetze und preussischen Gesetze. Die Vorschriften der §§ 20—22, des § 23 Absatz 1 bis 3 und 5, der §§ 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
§ 4.
Die Eingeborenen unterliegen der im § 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im § 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Teile der Bevölkerung gleichgestellt werden.
§ 15.
Absatz 1. Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
37. Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900.
(Reichs-Gesetz-Blatt 1900 S. 213.)
§ 19.
In den Konsulargerichtsbezirken gelten für die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes vorgeschrieben ist:
1. Die dem bürgerlichen Rechte angehörigen Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben innerhalb Preussens im bisherigen Geltungsbereiche des Preussischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze sowie die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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