Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
48
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in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Strassen Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.

§ 10.

Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt dem Kaiserlichen Gouvernement Vorbehalten.

§ 11 .

Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften.

§ 12 .

Ehemaligen Angehörigen der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, welche bei. dieser als Kapitulanten gedient und sich während ihrer Dienst­zeit tadellos geführt haben, sowie den Besitz eines Kapitals von wenigstens 2500 M. nachzuweisen vermögen, können nach freiem Ermessen des Gou­vernements in dem Kronland Farmen je nach der Höhe des nachgewiesenen Kapitals bis zur Grösse von 5000 Hektaren unentgeltlich mit der Massgabe abgelassen werden, dass der Erwerber einer solchen Farm die sämtlichen in den vorstehenden Paragraphen für den Käufer festgesetzten Beding­ungen, insoweit sich diese nicht auf die Bezahlung des Kaufgeldes be­ziehen, zu erfüllen, bezw. eintretendenfalls die dort festgesetzten Nachteile zu erleiden hat.

§ 13.

Die Abgabe von Farmen innerhalb des von der Siedelungsgesell­schaft dem Gouvernement abgetretenen Teiles des Konzessionsgebietes dieser Gesellschaft erfolgt, insoweit nicht die Voraussetzungen des § 12 vorliegen, nach Massgabe besonderer Bedingungen.

Windhuk, den 1. August .1899.

Der Kaiserliche Gouverneur, (gez.) Leutwein.

35. Bedingungen für die Gewährung staatlicher Ansiedlungs­beihilfen im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.

(Beilage IV zum Etat für Südwestafrika auf das Rechnungsjahr 1903.)

. § 1 .

Zur Förderung der Landwirtschaft und der deutschen Besiedlung innerhalb des südwestafrikanischen Schutzgebietes können aus dem dazu