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Teil 2 (1906)
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in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Strassen Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger vorzu nehmen.

§ 14.

Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt dem Kaiserlichen Gouvernement Vorbehalten.

§ 15.

Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften.

§ 16.

Anzahlungen auf das Restkaufgeld im Betrage von mindestens 500 Mark können jederzeit direkt oder durch Vermittlung einer sonstigen Regierungskasse an die Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements zu Windhuk geleistet werden.

Windhuk, den 1. August 1899.

Der Kaiserliche Gouverneur.

L e u t w e i n.

34. Vorzugsbedingungen für den Verkauf von Regierungs= farmen für wehrpflichtige Reichsangehörige, vom Gouver= neur von Südwestafrika erlassen.

(Kolonialgesetzgebung Bd. 6, S. 216.)

Vom 1. August 1899.

§ 1 .

Es werden Farmen in einer Grösse bis zu 5000 Hektar zum Preise von 30 Pf. für den Hektar zum Verkauf gestellt. Hat das Gouvernement auf der Farm Meliorationen, wie Anlegung von Brunnen und Wegen und dergl. vorgenommen, so wird der Selbstkostenpreis hierfür auf den Kauf­preis aufgeschlagen.

Sind für einen und denselben Platz mehrere Kauflustige vorhanden, so kann das Gouvernement eine öffentliche Versteigerung des fraglichen Platzes veranstalten. Der Zuschlag wird alsdann nach Wahl des Gou­vernements erteilt. Wird hiernach der Zuschlag zu einem höheren Preise als 50 Pf. für den Hektar erteilt, so werden die vertraglichen Beziehungen zwischen- Gouvernement und Käufer nicht nach diesen Vorzugsbeding-