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Zusatz-Paragraph (§ 17) zu den Vorzugs -Bedingungen fürFarmverkäufevom 12. Mai 1898, betreifendgeschenkweise Überlassung an ausscheidende Mitglieder der
Schutztruppe.
Nach dem 1. Juli 1898 entlassenen Angehörigen der Schutztruppe, welche sich während ihrer Militärdienstzeit tadellos geführt haben und ein Betriebskapital von 2500 Mark nachzuweisen vermögen, wird der Kaufpreis für Farmen bis zu 5000 Hektar ganz erlassen. Für dieselben kommen ausser den Gebieten von Outjo und Gobabis auch das bei Grootfontein (Bezirk Gibeon) gelegene und das von der Siedelungsgesellschaft zurückgegebene Land in Frage. Bei der Wahl einer Farm innerhalb des früheren Gebietes der letzteren (östlich Windhuk, sowie im ehemaligen Gebiet der roten Nation und der Khauas-Hottentotten) gilt indessen die kostenlose Überlassung nur für 1500 Hektar, während für den Rest 16 bis 20 Pfg. zugunsten der genannten Gesellschaft zu entrichten sind.
Windhuk, den 5. August 1898.
33. Bedingungen für den öffentlichen Verkauf von Regierungsfarmen, vom Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika
erlassen.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 6 S. 214.)
Vom 1. August 1899.
§ 1 .
Sind für eine Regierungsfarm mehrere Bewerber vorhanden, so wird dieselbe zur öffentlichen Versteigerung gebracht. Anderenfalls erfolgt der Verkauf freihändig zu einem Preise von mindestens 0,50 bis 1 Mark für den Hektar (Kapschen Morgen).
§ 2 .
Der Zuschlag wird nach Wahl des Kaiserlichen Gouvernements einem der drei Höchstbietenden erteilt, w r enn das Gebot mindestens die Höhe von 0,50 bis 1 Mark für den Hektar (Kapschen Morgen) erreicht hat.
§3.
Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je ein Zehntel des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. Im letzteren Falle muss ein Zehntel des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar bezahlt w r erden. Ein zweites Zehntel ist spätestens nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Kaufabschlusses an gerechnet, zu entrichten. Binnen