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Teil 2 (1906)
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§ 12 .

Abzahlungen auf das Restkaufgeld im Betrage von mindestens fünf­hundert Mark können jederzeit an die Hauptkasse in Windhuk geleistet werden.

§ 13.

Hinsichtlich der Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien wird auf die Kaiserlichen Verordnungen, betreffend das Bergwesen im südwest­afrikanischen Schutzgebiet, vom 15. August 1889 und 6. September 1892 verwiesen.

§ 14.

Nach Ablauf des zehnten Jahres vom Verkaufstermine ab haben die Käufer der Grundstücke und deren Rechtsnachfolger eine Grundsteuer von jährlich 200 M. zu zahlen. Die etwaige Einführung einer besonderen Gebäudesteuer wird hierdurch nicht berührt.

§ 15.

Die Besitzer der Farmen haben die Verpflichtung, für die Instand­haltung der durch ihre Grundstücke gehenden, noch zu legenden oder die Grenzen derselben berührenden öffentlichen Wege, sowie für die Instand­haltung der Wasserstellen und der Grenzmarken nach Massgabe der hierüber noch zu erlassenden Verordnungen Sorge zu tragen. Ab­holzungen dürfen nur zu eigenem Gebrauche vorgenommen werden. Für die abgeholzten Bäume sind andere in gleicher Zahl zu pflanzen.

Windhuk, den 25. Juni 1894.

32. Bedingungen des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch= Südwestafrika für den Verkauf von Regierungsfarmen in den eroberten Gebieten bei Outjo und Gobabis für wehr= pflichtige Deutsche.

Vom 12. Mai 1898.

(Kolonialgesetzgebung Bd. 3, S. 38.)

§ 1 .

Zum Verkauf werden Farmen in einer Grösse von 5000 Hektaren zu dem Preise von 50 Pfennig für den Hektar gestellt.

Um jede Farm wird eine Fläche von etwa gleicher Ausdehnung frei­gelassen und dem Käufer auf dieselbe das Vorkaufsrecht unter den allge­meinen Bedingungen für Regierungsland eingeräumt.

Sind für einen und denselben Platz mehrere Kauflustige vorhanden, so findet eine öffentliche Versteigerung statt. Der Zuschlag wird nach Wahl der Regierung einem der drei Höchstbietenden erteilt.