Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
36
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30. Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch» Südwestafrika, betreffend Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen.

Vom 1. Dezember 1899.

(Kolonialblatt 1900, S. 134.)

Auf Grund des § 58 der Allerhöchsten Verordung vom 5. Oktober 1898, betr. die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch- Südwestafrika, wird hiermit bestimmt wie folgt:

1. die genannte Verordnung tritt für den Bereich der Bezirkshaupt­mannschaft Outjo am 1. Januar 1900 gleichfalls in Kraft;

2. bezüglich Ausführung der Verordnung sind auch für diesen Bezirk die unter dem 1. Januar 1899 erlassenen Ausführungsbestimmungen massgebend.

Windhuk, den 1. Dezember 1899.

Der Kaiserliche Gouverneur, (gez.) Leutwein.

31. Bedingungen für den öffentlichen Verkauf von Regierungsfarmen.

§ l.

Der Zuschlag wird nach Wahl des Kaiserlichen Gouvernements einem der drei Höchstbietenden erteilt, wenn das Gebot mindestens die Höhe von i/o1 M. für den capschen Morgen ( 4 gr. M.) erreicht.

§ 2 .

Durch den Zuschlag geht das Eigentum an der Farm unter der im §11 näher bezeichneten Bedingung an den Käufer über.

§3.

Der Kaufpreis kann in einer Summe auf dem Verkaufstermin oder in Teilzahlungen bei der Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements erlegt werden.

§4.

Auf dem Verkaufstermin muss mindestens ein Zehntel des Kauf­preises in bar angezahlt werden. Ein zweites Zehntel ist spätestens nach Ablauf eines Jahres bei der Kasse des Kaiserlichen Gouvernements in Windhuk einzuzahlen.