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Teil 2 (1906)
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28. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch=Südwest=

afrika, betreffend Vermessung von Grundstücken.

Vom 19. November 1900.

(Kolonialgesetzgebung Bd. 5 S. 164.)

1. Der § 5 der Ausführungsbestimmungen vom 1. Januar 1899 zu der Allerhöchsten Verordnung vom 5. Oktober 1898, betreffend die Rechts­verhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika, wird durch folgende Bestimmung ersetzt

§ 5. Als giltig im Sinne des § 51 Abs. 3 der Verordnung sind nur Vermessungen anzusehen, welche von einem Vermessungsbe­amten des Gouvernements oder einem durch den Gouverneur ermächtigten Landmesser angefertigt oder geprüft und aner­kannt sind.

2. diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1900 in Kraft.

Windhuk, den 19. November 1900.

Der Kaiserliche Gouverneur.

In Vertretung: gez. Mueller.

29. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch=Südwest= afrika, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen

Sachen.

Vom 21. Oktober 1901.

(Kolonialblatt 1902, S. 2.)

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 19. September 1900 und der Verfügung, betreffend die Ausübung konsu­larischer Befugnisse, vom 25. Dezember 1900 wird folgendes verordnet:

1. Der § 5 der Ausführungsbestimmungen vom 1. Januar 1899 zu der Allerhöchsten Verordnung vom 5. Oktober 1898, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Süd­westafrika wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

§ 5.

Als gültig im Sinne des § 51, Absatz 3 der Verordnung sind nur Vermessungen anzusehen, die im Vermessungsbureau des Gouvernements geprüft und amtlich beglaubigt sind.

2. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Gleich­zeitig wird die Verordnung vom 19. November 1900 (Windhuker Anzeiger Nr. 24) aufgehoben.

Windhuk, den 21. Oktober 1901.

Der Kaiserliche Gouverneur, (gez.) L e u t w e i n.

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(L. S.)