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28. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch=Südwest=
afrika, betreffend Vermessung von Grundstücken.
Vom 19. November 1900.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 5 S. 164.)
1. Der § 5 der Ausführungsbestimmungen vom 1. Januar 1899 zu der Allerhöchsten Verordnung vom 5. Oktober 1898, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika, wird durch folgende Bestimmung ersetzt
§ 5. Als giltig im Sinne des § 51 Abs. 3 der Verordnung sind nur Vermessungen anzusehen, welche von einem Vermessungsbeamten des Gouvernements oder einem durch den Gouverneur ermächtigten Landmesser angefertigt oder geprüft und anerkannt sind.
2. diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1900 in Kraft.
Windhuk, den 19. November 1900.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: gez. Mueller.
29. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch=Südwest= afrika, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen
Sachen.
Vom 21. Oktober 1901.
(Kolonialblatt 1902, S. 2.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 19. September 1900 und der Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse, vom 25. Dezember 1900 wird folgendes verordnet:
1. Der § 5 der Ausführungsbestimmungen vom 1. Januar 1899 zu der Allerhöchsten Verordnung vom 5. Oktober 1898, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
§ 5.
Als gültig im Sinne des § 51, Absatz 3 der Verordnung sind nur Vermessungen anzusehen, die im Vermessungsbureau des Gouvernements geprüft und amtlich beglaubigt sind.
2. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 19. November 1900 (Windhuker Anzeiger Nr. 24) aufgehoben.
Windhuk, den 21. Oktober 1901.
Der Kaiserliche Gouverneur, (gez.) L e u t w e i n.
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(L. S.)