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an Private überlassen worden waren, später, wenn die Verwaltung derselben für ihre Zwecke bedurfte, nur nach langen Verhandlungen und mit beträchtlichen Unkosten wieder erworben werden konnten.
Um derartige Schwierigkeiten künftighin zu vermeiden, ersuche ich ergebenst zu veranlassen, dass in die Verträge und Abmachungen, durch welche fiskalische Grundstücke des dortigen Schutzgebiets verschenkt, verkauft oder sonst veräussert werden, eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach für den Fall, dass das betreffende Grundstück später ganz oder teilweise für öffentliche Zwecke benötigt werden sollte, dem Landesfiskus der Rückenverb derselben zu gleichen Bedingungen gesichert wird. Geschenkte Grundstücke würden dementsprechend unentgeltlich oder, falls nach Lage der Verhältnisse ein derartiger Vorbehalt angebracht sein sollte, gegen Erstattung des Schadens zurückübereignet werden müssen.
Sollte nun aus besonderen Gründen in einzelnen Fällen eine Abweichung von der Regel geboten sein, so ersuche ich ergebenst, dies in dem Berichte, in welchem entsprechend dem Runderlasse vom 8. April d. J. (mitgeteilt durch Erlass vom 14. April d. J.) meine Genehmigung eingeholt wird, unter Angabe der Gründe ausdrücklich hervorzuheben.
Berlin, den 15. August 1901.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung.
S t u eb e 1.
27. Verordnung dejs Gouverneurs von Deutsch=Südwest= afrika, betreffend den Grundstückserwerb an der Bahnlinie Swakopmund=Windhuk.
Vom 24. September 1901.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 6 S. 396.)
Auf Grund der Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlass polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika vom 25. Dezember 1900 und des § 4 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen, vom 5. Oktkober 1898 wird hiermit folgendes verordnet:
Der Erwerb von Grundstücken oder von dinglichen Rechten an solchen bedarf der Genehmigung des Gouverneurs, wenn das Grundstück innerhalb einer Entfernung von 300 Metern vom Bahnkörper der Eisenbahn Swakopmund-Windhuk gelegen ist.
Ohne diese Genehmigung sind dahingehende Rechtsgeschäfte nichtig.
Windhuk, den 24. September 1901.
Der Kaiserliche Gouverneur.
L e u t w e i n.