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Kann die Vermessung aus irgend einem Grunde in absehbarer Zeit nicht stattfinden, während die Eintragung in das Grundbuch trotzdem gewünscht wird, so hat die zuständige Bezirkshauptmannschaft unter Einreichung des besten erhältlichen Kartenmaterials im Sinne des § 52 der Allerhöchsten Verordnung an das Gouvernement zu berichten.
§ 5.
Als gültig im Sinne des § 51 Absatz 3 der Verordnung sind nur Vermessungen anzusehen, welche von einem Vermessungsbeamten des Gouvernements angefertigt oder geprüft und anerkannt sind.
§ 6 .
Die Vermessungskosten trägt stets der Antragsteller. Dieselben betragen bei der Ausführung der Vermessung durch Vermessungsbeamte des Gouvernements:
a) bei Grundstücken innerhalb von Ortschaften: bei einer Fläche bis zu 2500 qm einen Pfennig, für die weitere Fläche für jeden qm einen viertel Pfennig;
b) bei Grundstücken ausserhalb von Ortschaften: bei einer Fläche bis einschliesslich 10 Hektar eine Mark für jeden angefangenen Hektar, für die weitere Fläche bis einschliesslich 100 Hektar fünfzig Pfennig für jeden angefangenen Hektar, für die 100 Hektar übersteigende Fläche fünf Pfennig für jeden angefangenen Hektar.
Ob ein Grundstück als innerhalb oder ausserhalb einer Ortschaft belegen anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle die zuständige Bezirkshauptmannschaft.
§7.
Die Allerhöchste Verordnung vom 5. Oktober 1898 tritt für die oben in § 2 Absatz 1 genannten Bezirke am 1. April 1899 in Kraft.
Windhuk, den 1. Januar 1899.
Der Kaiserliche Gouverneur, (gez.) Leutwein.
26. Runderlass der KoloniaUAbteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend die Veräusserung von Regierungsgrundstücken.
Vom 15. August 1901.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 6, S. 379.)
Bei wiederholter Gelegenheit hat es sich gezeigt, dass Regierungsgrundstücke, welche unentgeltlich oder gegen einen geringfügigen Preis
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Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika. H.