Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen
 

18

erleichtert wird, so erkläre ich mich damit einverstanden, dass die im Runderlass vom 10. November 1893 No. 802 mir vorbehaltene Genehmi­gung seitens des Gouvernements in solchen Fällen ei teilt wird, wo es sich um den Erwerb eines einzelnen, nicht über einen Hektar grossen Grundstücks zum Zwecke der Errichtung eines der eigenen Benutzung dienenden Wohngebäudes handelt.

Von der Erteilung einer solchen Genehmigung ist mir unter Bezeich­nung der Lage und Grösse des Grundstückes alsbald Anzeige zu ei statten.

Berlin, den 4. Oktober 1899.

Der Reichskanzler.

(gez.) Fürst von Hohenlohe.

24. Allerhöchste Verordnung, betreffend die Rechtsverhält= nisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch=Südwestafrika.

Vom 5. Oktober 1898.

(Kol.-Bl. 1898, S. 677 ff. R. G. Bl. 1898, S. 1063.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen usw., verordnen auf Grund der §§ 1 und 3 Nummer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R. G. Bl. 1888, S. 75) für das südwestafrikanische Schutzgebiet zur Er­gänzung der Verordnung vom 10. August 1890 (R. G. Bl. S. 171) im Namen des Reichs, was. folgt:

Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in De utsch-Süd westafrika.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regeln sich, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein Anderes ergibt, nach den im Gel­tungsbereiche des Preussischen Allgemeinen Landrechts geltenden Be­stimmungen, insbesondere nach dem Gesetze über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung von Grundstücken, Bergwerken und selbstän­digen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872.

§ 2. In Ansehung von Grundstücken, für welche ein Grundbuch­blatt (§§ 50 ff.) noch nicht angelegt ist, finden die im § 1 bezeichneten Be­stimmungen nur Anwendung, wenn das Grundstück im Eigentum eines Nichteingeborenen steht.

Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihres Eigentums im Grund­buche berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können (§ 27, § 50), bestimmt in jedem einzelnen Falle der Gouverneur. Jedoch bleiben