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bedarf. Zur Erläuterung bemerke ich dabei ergebenst, dass diese Verfügung lediglich einen dienstpragmatischen Charakter trägt und der zivil- rechtlichen Gültigkeit eines etwa bereits definitiv abgeschlossenen Geschäftes nicht zu präjudizieren bestimmt ist; dagegen würde ein im Dienste befindlicher Offizier oder Beamter in den Schutzgebieten, welcher diese Dienstvorschrift unbeachtet lassen sollte, sich damit einem disziplinarischen Einschreiten aussetzen.
Euer etc. ersuche ich ergebenst, die obige Dienstvorschrift auf geeignete Weise zur Kenntnis der Elerren Offiziere und Beamten in dem Schutzgebiete zu bringen, wobei ich Ihrer Erwägung überlasse, ob und inwieweit Sie es für zweckmässig halten, im Wege mündlicher Erläuterung auch die Motive der Verordnung zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
Berlin, den 10. November 1893.
Der Reichskanzler.
Graf v. C a p r i v i.
22. Runderlass des Reichskanzlers an sämtliche Dienst» stellen, betreffend Grunderwerb in den Schutzgebieten.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 4 S. 3.)
Vom 24. November 1898.
In Verfolg des Erlasses vom 10. November 1893, wonach es zu Grunderwerbungen in den Schutzgebieten meiner jedesmaligen Genehmigung bedarf, bestimme ich:
Die Vorschriften des § 16 des Reichsbeamten-Gesetzes, betreffend die Übernahme eines Nebenamts, den Gewerbebetrieb und den Eintritt in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft sollen auch für die Angehörigen der Schutztruppen gelten.
Es würde mir erwünscht sein, wenn auch eine Beteiligung der Beamten und Angehörigen der Schutztruppen'mit Kapital an auf Erwerb gerichteten Unternehmungen innerhalb der Schutzgebiete unterbleibt.
Berlin, den 19. Oktober 1898.
gez. Fürst vonHohenlohe.
23. Runderlass des Reichskanzlers, betreffend Erbauung
eigener Wohnhäuser.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 4 S. 120.)
Vom 4. Oktober 1899.
Da es nur erwünscht sein kann, wenn den Beamten und Schutztruppenangehörigen die Erbauung eigener Wohnhäuser nach Möglichkeit
Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika. If. 2