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20. Allerhöchste Verordnung, betreffend die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den zu den Schutzgebieten nicht gehörigen Teilen der deutschen Interessensphären
in Afrika.
Vom 2. Mai 1894.
(Reichsgesetzblatt 1894, 461. Kol.-Bl. 1894, 220.)
Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen, verordnen im Namen des Reiches, was folgt:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für diejenigen innerhalb einer deutschen Interessensphäre in Afrika gelegenen, zu dem Schutzgebiete bisher nicht gehörenden Gebietsteile, hinsichtlich deren der fortschreitende Einfluss der deutschen Verwaltung die Vereinigung mit dem Schutzgebiete angezeigt erscheinen lässt, die hierzu erforderlichen Anordnungen in Betreff der Organisation der Verwaltung und Rechtspflege nach Massgabe der für das Schutzgebiet geltenden Vorschriften zu treffen.
Gegeben Neues Palais, den 2. Mai 1894.
gez. Wilhelm I. R. gez. Graf von Caprivi.
21. Erlass des Reichskanzlers, betreffend Grunderwerb der
Beamten in den Schutzgebieten.
Vom 10. November 1893.
(Kolonialgsetzgebung Bd. 2. S. 53.)
Mehrfache Spezialfälle lassen es wünschenswert erscheinen, die Frage des Grunderwerbes in den Schutzgebieten durch daselbst im Dienst befindliche Offiziere und Beamte des Reiches einer generellen Regelung zu unterziehen. Es kommt dabei einerseits in Betracht, dass die Beamten durch derartige Grunderwerbungen mit ihren eigenen Interessen an das betreffende Schutzgebiet geknüpft werden, auch der Grunderwerb in den Kolonien durch Offiziere und Beamte die wirtschaftliche Entwickelung des betreffenden Schutzgebietes unzweifelhaft zu fördern geeignet ist. Andererseits lässt sich nicht verkennen, dass ein Fortbestehen der bisherigen Praxis, wonach derartige Grunderwerbungen häufig ohne Vorwissen des Auswärtigen Amtes erfolgten, unter Umständen geeignet sein k a n n, die Offiziere und Beamten in ihrer dienstlichen Autorität tatsächlich zu schädigen und dieselben sachlich unberechtigten Verleumdungen , und Verunglimpfungen auszusetzen.
Unter diesen Umständen bestimme ich hierdurch als Dienstvorschrift, dass es zu Grunderwerbungen in den Kolonien durch im Dienste befindliche Offiziere und Beamte meiner jedesmaligen vorgängigen Genehmigung