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Mitnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzblatt S. 75) im Namen des Reichs, was folgt:
Einziger Paragraph.
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 197) tritt das südwestafrikanische Schutzgebiet in Gemässheit des § 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, am 1. Januar 1888 in Kraft.
Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1887.
(L. S.) Wilhelm
Graf von Bismarck.
19. Gesetz vom 15. März 1888 betreffend die Rechtsverhält= nisse der Deutschen Schutzgebiete.
(Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75.)
§ 2 .
Wie im Gesetz vom 16. April 1886.
§3.
Durch Kaiserliche Verordnung kann:
1 .
2. eine von den nach § 2 dieses Gesetzes massgebenden Vorschriften abweichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen einschliesslich des Bergwerkseigentums erfolgen.
§ 11 .
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Teile derselben polizeiliche oder sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.
Die Ausübung der Befugnis zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen (Absatz 1) und von Verordnungen der im Absatz 2 bezeichneten Art kann vom Reichskanzler der mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutzgebiet versehenen Kolonialgesellschaft, sowie den Beamten des Schutzgebietes übertragen werden.