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keit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197), welches, soweit nicht nachstehend ein anderes vorgeschrieben ist, mit der Massgabe Anwendung findet, dass an Steile des Konsuls der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an Stelle des Konsulargerichts des nach Massgabe der Bestimmungen über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebietes tritt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung festgesetzt.
16. Konsulargerichtsbarkeitsgesetz vom 10. Juli 1879.
(Reichs-Gesetzbl. S. 197.)
§ 3.
In betreff des bürgerlichen Rechts ist anzunehmen, dass in den Konsulargerichtsbezirken die Reichsgesetze, das preussische Allgemeine Landrecht und die das bürgerliche Recht betreffenden allgemeinen Gesetze derjenigen preussischen Landesteile, in welchen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, gelten.
In Handelssachen kommt zunächst das in dem Konsulargerichtsbezirke geltende Handelsgewohnheitsrecht zur Anwendung.
17. Zu § 3 des Gesetzes vom 17. April 1886.
Durch Gesetz vom 7. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wurde dem § 3 als Ziffer 6 hinzugefügt:
Durch Kaiserliche Verordnung kann:
6. eine von den nach § 2 dieses Gesetzes massgebenden Vorschriften abweichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen erfolgen.
Das Gesetz vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) gab dem Gesetz die gegenwärtige Fassung, ermächtigte den Reichskanzler zur Bekanntmachung mit den Änderungen und bestimmte, dass es mit dem Tage der Verkündung in Kraft trete.
Die Bekanntmachung ist datiert vom 19. März 1888, die Veröffentlichung derselben ist erfolgt am 23. März.
18. Verordnung betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Vom 21. Dezember 1887.
(Reichs-Gesetzblatt S. 535.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Deutscher Kaiser, König von Preussen, verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsver-