Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
13
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13. Bekanntmachung.

(Kolonialgesetzgebung Bd. 5 S. 21.)

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 2. April 1893, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, wird hierdurch verfügt, wie folgt:

Landansprüche in dem im südwestafrikanischen Schutzgebiete be- legenen Gebietsteile der Bastards von Rietfontein (Kapitän Vilander), welcher begrenzt wird im Süden vom Oranje- oder Grossfluss, im Osten von Britisch-Betschuanaland, im Norden von dem Gebiet der Veldschoen- drager- und im Westen von dem Gebiet der Bondelzwarts-Hottentotten, welche nicht in Gemässheit des Aufgebots vom 20. Juni 1899 bis zum 1. d, M.ts., vormittags 9 Uhr, bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des südwestafrikanischen Schutzgebietes in Keetmanshoop (Südbezirk) zur Prüfung angemeldet worden sind, werden hiermit für ungültig erklärt.

Windhuk, den 2. Februar 1900.

Der Kaiserliche Gouverneur für das

deutsch-süd westafrikanische Schutzgebiet.

(gez.) Leutwein.

14. Ungültigkeitserklärung von Landansprüchen.

(Kol. Bl. 1896. S. 160.)

Auf Grund des vom Kaiserlichen Landeshauptmann gemäss der Kaiserlichen Verordnung vom 2. April 1893 unter dem 1. August 1895 erlassenen Aufgebots der Landansprüche in den Gebieten der Kapitäne von Gibeon (Hendrik Witbooi), Gokhas (Simon Kooper), Bersaba (Dietrich Goliath), Bethanien (Paul Frederiks) sowie in allen westlich von den ge­nannten Gebieten gelegenen Länderstrecken bis zum Meere sind durch Verfügung vom 2. Dezember 1895 alle Landansprüche, welche nicht bis zum 1. Dezember, vormittags 9 Uhr, bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des südwestafrikanischen Schutzgebietes in Keetmanshoop (Süd­bezirk) zur Prüfung angemeldet worden sind, für ungültig erklärt worden.

15. Gesetz vom 17. April 1886 betreffend die Rechtsverhält- nisse der deutschen Schutzgebiete.

(Reichs-Gesetzbl. S. 75.)

§ 2 .

Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Verfahren einschliesslich der Gerichtsverfassung bestimmen sich für die Schutz­gebiete nach den Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbar-