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Teil 2 (1906)
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gebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und der Gerichtsbehörde in Otjimbingwe namhaft machen.

Das Aufgebotsverfahren ist auf Antrag des Ansiedlers Dixon in Ubeb eingeleitet worden. Hierbei wird gleichzeitig bemerkt, dass diejenigen Ansprüche, welche aus mündlich erteilten Verleihungen oder lediglich aus der Besitzergreifung von Grundstücken und dem langjährigen Besitze derselben hergeleitet werden, durch vorstehendes Aufgebot nicht berührt werden.

Die Frage, inwieweit solche Ansprüche zu berücksichtigen sind, bleibt späterer Entscheidung, bei Gelegenheit der allgemeinen Regelung des Immobiliarrechts im Schutzgebiete Vorbehalten.

Windhuk, den 1. September 1896.

Der Kaiserliche Landeshauptmann gez. L e u t w e i n , Major.

12. Aufgebot.

I.-Nr. 3942. Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 2. April 1893, wird folgendes Aufgebot von Amts wegen erlassen:

Diejenigen, welche in dem im südwestafrikanischen Schutzgebiete belegenen Gebietsteile der Bastards von Rietfontein (Kaptain Vilander), welcher begrenzt wird im Süden vom Oranje- oder Grossfluss, im Osten von Britisch-Betschuanaland, im Norden von dem Gebiet der Veldschoen- drager- und im Westen von dem Gebiet der Bondelzwarts-Hottentotten, vor dem Erlass der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. Ok­tober 1888 aus Verträgen über den Erwerb von Grundeigentum, sowie vor dem Erlass der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kom­missars vom 1. Mai 1892 aus Pachtverträgen Ansprüche rechtsgültig erworben zu haben glauben, werden hiermit aufgefordert, diese Ansprüche spätestens bis zum 1. Februar 1900, vormittag fl 9 Uhr, bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des südwestafrikanischen Schutz­gebietes in Keetmanshoop (Südbezirk) anzumelden.

Die Versäumung der rechtzeitigen Anmeldung hat den Verlust der Landansprüche zur Folge. Anmeldende, welche nicht in dem Schutz­gebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und der Gerichtsbehörde in Keetmanshoop namhaft machen.

Windhuk, den 20. Juni 1899.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Leutwein.