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mittags 9 Uhr, bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des südwestafrikanischen Schutzgebietes in Keetmanshoop anzumelden. Die Versäumung der rechtzeitigen Anmeldung hat den Verlust der Landansprtiche zur Folge.
Anmeldende, welche nicht in dem Schutzgebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und der Gerichtsbehörde namhaft machen.
Hierbei wird gleichzeitig bemerkt, dass diejenigen Ansprüche, welche aus mündlich erteilten Verleihungen oder, lediglich aus der Besitzergreifung von Grundstücken und dem langjährigen Besitze derselben hergeleitet werden, durch vorstehendes Aufgebot nicht berührt werden.
Die Frage, inwieweit solche Ansprüche zu berücksichtigen sind, bleibt späterer Entscheidung, bei Gelegenheit der allgemeinen Regelung des Immobiliarrechts im Schutzgebiete, Vorbehalten.
Windhuk, den 1. August 1895.
Der Kaiserliche Landeshauptmann
(L. S.) (gez. Leutwein.
11. Aufgebot des Landeshauptmanns, betreffend Land= ansprüche im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom
1. September 1896.
(Kolonialblatt 1896, S. 582.)
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Landansprüche im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 2. April 1893 wird folgendes Aufgebot von Amts wegen erlassen:
Diejenigen, welche in den Gebieten der Hererokapitäne Zacharias von Otjimbingwe und Manasse von Omaruru oder in dem von dem Kapitän der Toopnaar-Hottentotten Piet Haibib nördlich des Tsoakhaub an die Kolonialgesellschaft für Deutsch-Siidwestafrika abgetretenen Küstenstrich und dem auf dem linken Tsoakhaubufer gelegenen Teile des Platzes Anawood vor dem Erlass der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. Oktober 1888 aus den Verträgen über den Erwerb von Grundeigentum, sowie vor dem Erlass der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 1. Mai 1892 aus Pachtverträgen Ansprüche rechtsgültig erworben zu haben, glauben, werden hiermit aufgefordert, diese Ansprüche spätestens bis zum 1. Januar 1897, vormittags 9 Uhr, bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des südwestafrikanischen Schutzgebietes in Otjimbingwe (Westbezirk) anzumelden.
Die Versäumung der rechtzeitigen Anmeldung hat den Verlust der Landansprüche zur Folge. Anmeldende, welche nicht in dem Schutz-