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Schutzgebiets in Windhuk zur Prüfung angemeldet sind, weiden hiermit für ungültig erklärt.
Windhuk, den 2. Januar 1894.
Der Kaiserliche Kommissar, ln Vertretung
gez. Köhler, Regierungsassessor.
9. Aufgebot von Landansprüchen im mittleren Teile des
Schutzgebiets.
(Kol. Bl. 1895 S. 323.)
Auf Grund des von der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft gemäss der Kaiserlichen Verordnung vom 2. April 1893 unter dem 1. Januar d. J. erlassenen Aufgebots der Landansprüche in den Gebieten des roten Volks (Hoachanas), der Khauas-Hottentotten (Gobabis, Naosanabis), der Bastards von Rehoboth, sowie in dem angrenzenden Gebiete bis zur südlichen Grenze des Hererolandes sind durch Verfügung vom 2. Mai d. J. alle Landansprüche, welche nicht bis zu diesem Termin bei der Gerichtsbehörde erster Instanz in Windhuk zur Prüfung angemeldet sind, für ungültig erklärt worden.
10. Aufgebot betreffend Landansprüche im südwestafrika= jiischen Schutzgebiete.
(Kol. Bl. 1895. S. 374).
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 2. April 1893, betreffend Landansprüche im südwestafrikanischen Schutzgebiete, wird folgendes Aufgebot von Amts wegen erlassen:
Diejenigen, welche in den nachstehend bezeichneten Gebieten, nämlich
des Kapitäns von Gibeon, Hendrik Witbooi,
,, „ „ Gokhas, Simon Kooper,
„ „ „ Bersaba, Dietrich Goliath,
„ „ „ Bethanien, Paul Frederiks,
sowie in allen westlich von den genannten Gebieten gelegenen Länderstrecken bis zum Meere vor dem Erlass der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. Oktober 1888 aus Verträgen über den Enverb von Grundeigentum, sowie vor dem Erlass der Verfügung des stellvertretenden KaiserlichenKommissars vom 1. Mai 1892 aus Pachtverträgen Ansprüche rechtsgültig erworben zu haben glauben, w r erden hiermit aufgefordert, diese Ansprüche spätestens bis zum 1. Dezemtier 1895, vor-