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Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein.
Sie ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 10 .
Gegen die Entscheidung steht jedem Beteiligten die Beschwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Instanz zu.
Die Beschwerde muss bei dieser Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich angemeldet werden.
Zur Verhandlung über die Beschwerde kann ein Termin bestimmt und die Erhebung weiterer Beweise angeordnet werden.
§ 11 .
Die nach Massgabe dieser Verordnung stattfindenden Verhandlungen und Entscheidungen in erster und zweiter Instanz erfolgen ohne Zuziehung von Beisitzern.
§ 12 .
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloss, den 2. April 1893.
(L. S.)
Wilhelm.
Graf v. C a p r i v i.
8. Bekanntmachung betreffend das Aufgebot von Landansprüchen in Süd-Namaqualand.
Vom 2. Januar 1894. (Kol. Bl. 1894. S. 183.)
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Landansprüche im südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 2. April 1893, wird hierdurch verfügt:
Landansprüche in den Gebieten der Bondclzwarts, der Veldschoen- dragers und von Zwartmodder (Keetmanshoop), welche nicht gemäss des Aufgebots vom 1. September 1893 bis gestern (1. Januar) vormittags 9 Uhr bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des südwestafrikanischen