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§ 1 .
Personen, welche der Gerichtsbarkeit unterliegen.
(Zu den §§ 1 und 2 der Verordnung).
Die Gerichtsbarkeit in dem Schutzgebiet erstreckt sich nach zwei Richtungen auf einen weiteren Kreis von Personen als die Konsulargerichtsbarkeit. Der Ersteren sind unterworfen:
1. nicht nur Reichsangehörige und Schutzgenossen, sondern auch Ausländer; ausgenommen sind nur Eingeborene (vergl. § 2 der Verordnung), soweit sie nicht durch die von dem Kaiserlichen Kommissar mit Genehmigung des Reichskanzlers zu treffenden Bestimmungen der Gerichtsbarkeit unterstellt werden;
2. nicht nur alle Personen, welche im Schutzgebiet wohnen oder sich dort aufhalten, sondern auch solche Personen, hinsichtlich deren, ohne dass sie dort Wohnsitz oder Aufenthalt haben, ein Gerichtsstand nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist (z. B. in den Fällen der §§ 24, 29, 31, 32 der Zivilprozessordnung).
7. Verordnung betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Vom 2. April 1893.
(Reichs-Gesetzblatt S. 143.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc., verordnen auf Grund der §§ 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete (Reichs-üesetzbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1 .
Zur Feststellung der Ansprüche aus Verträgen über den Erwerb von Grundeigentum, welche vor dem Erlass der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. Oktober 1888, sowie aus Pachtverträgen, welche vor dem Erlass der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 1. Mai 1892 rechtsgültig abgeschlossen worden sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften statt.
§ 2 .
Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Kommissar für das ganze Schutzgebiet oder einzelne Teile desselben erlassen.