Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
2
Einzelbild herunterladen
 

2

Der Lauf der vorgedachten Grenze ist im allgemeinen nach Massgabe einer Karte wiedergegeben, welche im Jahre 1889 amtlich für die britische Regierung angefertigt wurde.

Die Festsetzung der Südgrenze des britischen Walfischbaigebietes wird der Entscheidung durch einen Schiedsspruch Vorbehalten, falls nicht innerhalb zweier Jahre von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens eine Vereinbarung der Mächte über die Grenze getroffen ist. Beide Mächte sind darüber einverstanden, dass, solange die Erledigung der Grenzfrage schwebt, der Durchmarsch und die Durchfuhr von Gütern durch das streitige Gebiet für die beiderseitigen Untertanen frei und dass die Behandlung der Letzteren in dem Gebiete in jeder Hinsicht eine gleiche sein soll. Von Durchgangsgütern wird kein Zoll erhoben und bis zur Ord­nung der Angelegenheit soll das Gebiet als neutrales betrachtet werden.

Artikel 6, Absatz 1:

Bei allen in den Artikeln 14 bezeichneten Abgrenzungslinien können Berichtigungen, welche mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse notwendig erscheinen, durch Vereinbarung der beiden Mächte getroffen werden.

Artikel 9:

Handels- und Bergwerkskonzessionen sowie Rechte an Grund und Boden, welche Gesellschaften oder Privatpersonen der einen Macht inner­halb der Interessensphäre der anderen Macht erworben haben, sollen von der Letzteren anerkannt werden, sofern die Gültigkeit derselben genügend dargetan ist. Es herrscht Einverständnis darüber, dass die Konzessionen in Gemässheit der an Ort und Stelle gültigen Gesetze und Verordnungen ausgeübt werden müssen.

(Die Feststellung der Grenzen des britischen Territoriums der Wal­fischbai ist bisher nicht erfolgt.)

2. Das Abkommen mit Portugal vom 30. Dezember 1886.

(Kolonialgesetzgebung Bd. 1 S. 89 ff.)

Die Nordgrenze des südwestafrikanischen Schutzgebietes ist festge­stellt durch die Erklärung zwischen der Kaiserlich Deutschen und Königlich Portugiesischen Regierung, betreffend die Abgrenzung ihrer beiderseitigen Besitzungen und Interessensphären in Südafrika.

Artikel 1 lautet:

Die Grenzlinie, welche in Südwestafrika die deutschen und portu­giesischen Besitzungen scheiden soll, folgt dem Laufe des Kuneneflusses von seiner Mündung bis zu denjenigen Wasserfällen, welche südlich von Humbe beim Durchbruch des Kunene durch die Serra Canna gebildet