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Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
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Brüssel 79,50, nach Amsterdam 10,90, nach Deutschland 6,32 Prozent, und der Rest nach London, Paris und Neu- york.

7. Frage der Kontingentierung der deut­schen Diamantenproduktion.

Zum Schluß sei noch die Möglichkeit einer Kontingen­tierung der deutschen Diamantenproduktionen gestreift, über die sich H. Alberti in der Kolonialen Rundschau, Heft 9, Jahrg. 1910 eingehend verbreitet. Es ist klar, daß der Preis eines Luxusartikels, wie Diamanten, durch strenge An­passung des Angebots an die Nachfrage, oft künstlich hoch­gehalten werden muß, wie das ja auch seitens der führen­den englischen Gesellschaften während der amerikanischen Krise 1907 geschah. Der Wert der Diamanten liegt eben in ihrer Seltenheit, büßen sie diese ein, so haben sie damit ihren Wert verloren. Gegenwärtig sieht es nicht so aus, als ob es in absehbarer Zeit zu einer derartigen Maßregel kommen würde, denn die Förderung bewegt sich seit einigen Monaten nicht mehr in steigender Richtung. (S. Geschäfts­bericht der Deutschen Kolonialgesellschaft für Siidwest- afrika 1909/10 S. 6 und neuere Zeitungsnachrichten.)

Den Fall einer Kontingentierung hat die Regierung in ihren verschiedenen Verordnungen berücksichtigt. § 2 der Verordnung betreffend den Handel mit südwestafrikani­schen Diamanten vom 16. Januar 1909 lautet:

Der Reichskanzler (Reichskolonialamt) ist ermäch­tigt, sofern er es im Interesse der Erhaltung eines ge­sunden Handels mit Diamanten für erforderlich erach­tet. ein jährliches Höchstmaß der zur Verwertung gelangenden Diamanten für jeden Förderer festzusetzen. Hinsichtlich der dieses Höchstmaß übersteigenden För­derung ist es dem freien Ermessen der Kolonialverwal­tung überlassen, in welchem Zeitpunkte eine Ver­wertung eintreten soll. Die Verpflichtung zur Übergabe der Diamanten wird dadurch nicht berührt.

Über das Höchstmaß selbst bestimmt der § 11 der Ver­ordnung des Reichskanzlers betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutz­gebietes vom 25. Mai 1909: