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Brüssel 79,50, nach Amsterdam 10,90, nach Deutschland 6,32 Prozent, und der Rest nach London, Paris und Neu- york.
7. Frage der Kontingentierung der deutschen Diamantenproduktion.
Zum Schluß sei noch die Möglichkeit einer Kontingentierung der deutschen Diamantenproduktionen gestreift, über die sich H. Alberti in der Kolonialen Rundschau, Heft 9, Jahrg. 1910 eingehend verbreitet. Es ist klar, daß der Preis eines Luxusartikels, wie Diamanten, durch strenge Anpassung des Angebots an die Nachfrage, oft künstlich hochgehalten werden muß, wie das ja auch seitens der führenden englischen Gesellschaften während der amerikanischen Krise 1907 geschah. Der Wert der Diamanten liegt eben in ihrer Seltenheit, büßen sie diese ein, so haben sie damit ihren Wert verloren. Gegenwärtig sieht es nicht so aus, als ob es in absehbarer Zeit zu einer derartigen Maßregel kommen würde, denn die Förderung bewegt sich seit einigen Monaten nicht mehr in steigender Richtung. (S. Geschäftsbericht der Deutschen Kolonialgesellschaft für Siidwest- afrika 1909/10 S. 6 und neuere Zeitungsnachrichten.)
Den Fall einer Kontingentierung hat die Regierung in ihren verschiedenen Verordnungen berücksichtigt. § 2 der Verordnung betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909 lautet:
„Der Reichskanzler (Reichskolonialamt) ist ermächtigt, sofern er es im Interesse der Erhaltung eines gesunden Handels mit Diamanten für erforderlich erachtet. ein jährliches Höchstmaß der zur Verwertung gelangenden Diamanten für jeden Förderer festzusetzen. Hinsichtlich der dieses Höchstmaß übersteigenden Förderung ist es dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung überlassen, in welchem Zeitpunkte eine Verwertung eintreten soll. Die Verpflichtung zur Übergabe der Diamanten wird dadurch nicht berührt.“
Über das Höchstmaß selbst bestimmt der § 11 der Verordnung des Reichskanzlers betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebietes vom 25. Mai 1909: