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haupt eine ebenso bevorzugte wie unabhängige Stellung der Regierung gegenüber zu verschaffen und zu erhalten verstanden hat, ist schon bei der Beurteilung der Landfrage mehrfach erwähnt worden.
Unter dem 25. Februar 1908 schloß sich die Otavi- Minen- und Eisenbahngesellschaft dem Vertrage der S. W. A. C. mit folgender Erklärung an:
„Hiermit erklären wir, daß wir uns bezügl. der uns . von der S. W. A. C. Limited laut Vertrag vom 12. Mai 1903 überwiesenen Bergwerkskonzessionsgebiete mit Ausnahme des Bezirkes von tausend englischen Quadratmeilen, den Bestimmungen der vorstehenden Vereinbarung unterwerfen.“ (V. d. R. XII. L. II. S. Anl. Nr. 196 S. 1381).
Diese Erklärung schließt also nur die Zone von 30 Kilometern zu beiden Seiten der Otavieisenbahn im Landgebiete der S. W. A. C., in der der Otavigesellschaft Minenrechte zustehen, in sich.
Wie die von der Kaiserl. Bergverordnung beherrschten Gebiete, ist auch das der S. A. T. der allgemeinen Schürftätigkeit freigegeben. Das den Bestimmungen zugrunde liegende Bergregulativ vom 15. 11. 01 (D. K- G. VI. Teil S. 412 ff.) weist eine gewisse Ähnlichkeit mit der Kaiserl. Bergverordnung insbesondere in der Festsetzung der Gebühren und Steuern auf. (Vgl. Tab. 14 S. 158.) Doch hat sich die Gesellschaft als Förderungsabgabe ein Fünftel des Reingewinnes der betreffenden Unternehmer in ihrem Gebiete gesichert und sieht ebenfalls keine Beteiligung des Grundbesitzers an dieser Abgabe vor. Die Bergrechte der Gesellschaft erlöschen am 31. 10. 1917.
Faßt man die bisher beschriebene Bergwerksgerechtsame als die eine Hauptgruppe der Gebiete mit Schürffreiheit zusammen, so stehen dem als zweite Hauptgruppe die Sperrgebiete gegenüber.
III. Die Sperrgebiete.
a) Das Diamantensperrgebiet.
1. Die Verhängung der Sperre und ihre Begründung. Von den Sperrgebieten ist zurzeit das wichtigste das der D. K. f. S'. Durch die Diamantenfunde seit Mai 1908 im