C. Die Minenfrage.
I. Die bergrechtliche Entwicklung bis zur Kaiserl.
Bergverordnung vom 8. August 1905.
Neben der Landwirtschaft kommt die Aufsuchung und Ausnutzung der im Lande vorhandenen Bodenschätze als Hauptwirtschaftsform für Südwestafrika in Betracht. Schon lange vor der deutschen Herrschaft war Kupfer in an und für sich abbauwürdiger Menge gefunden worden, ohne daß es bei den mangelhaften Verkehrs- und sonstigen primitiven Entwicklungszuständen des Landes zu einem erfolgreichen Abbau gekommen wäre. Doch ließ man sich dadurch nicht entmutigen, und vor allem war es die Hoffnung, endlich, wie im benachbarten Englisch-Südafrika, Gold zu finden, die den Unternehmungsgeist immer wieder an- trieb. Die durch die Häuptlinge verliehenen Konzessionen wurden bald so zahlreich und waren so unklar, daß die Regierung in der „Verfügung betreffend die Verleihung von Minenkonzessionen vom 19. April 1886“ (Deutsche Kolonialgesetzgebung I. Teil S. 298) bestimmte, daß die Häuptlinge des Schutzgebietes Minenkonzessionen nur noch mit Zustimmung der Bergbehörde verleihen und die bereits vorhandenen modifizieren durften. Als Bergbehörde fungierte vorläufig der Kaiserl. Kommissar. Diese Verfügung wurde durch Bekanntmachung vom 1. April 1890 auf die ganze Interessensphäre in Südwestafrika ausgedehnt. Schon im Jahre 1888 glaubte die Regierung die Zeit gekommen, erstmalig Vorschriften über die Gewinnung und den Abbau bestimmter Mineralien herauszugeben unter gleichzeitiger Verleihung des Bergregals an die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika. (Kaiserl. Verordnung betr. das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet vom 25. März 1888.