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Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
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Es wäre jedenfalls erfreulich, wenn es außerdem noch gelänge, eine gerechte, d. h. den Qesaintinteressen dienende Kapitalsteuer für das Schutzgebiet zu finden, die so gefaßt ist, daß sie die großen Land- und Minengesellschaften am schwersten trifft. Das Hauptproblem würden auch dabei natürlich die Gesellschaftsrechte bieten; allerdings nicht die der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, denn für diese hat sich ja eine, wenn auch nicht alle Ansprüche befriedigende Lösung gefunden. Das Hauptproblem werden vielmehr dieTerritories und besonders der S. W. A. C. Konzern bilden, denn diesen Gesellschaften ist eine eigene Steuermacht in die Hand gegeben, die (vgl. Tab. 14 S. 158) für den Fall, daß in ihren Gebieten 'reiche Bodenschätze innerhalb ihrer Konzessionszeiten gefunden werden, dem Schutzgebiet noch viel Kopfzerbrechen verursachen wird. So viel läßt sich jedenfalls bestimmt sagen, die südwestafri- kanische Gesellschaftsfrage ist, trotz aller Schriften und Verhandlungen bisher nur in Einzelheiten einer Lösung ent­gegengeführt.

6. Die Diamantenregie.

Im Anschluß an diesen Abschnitt sind noch 1 einige Worte über die Diamantenregie am Platze. Es fehlte nie an Stimmen, welche die Rechtsgültigkeit der Kaiserl. Ver­ordnung vom 16. Januar 1909 in Zweifel zogen und, aller­dings in völliger Verkennung des Zweckes der Regie, die Interessen aller Diamantenförderer gleichmäßig zu ver­treten, bildete sich in Lüderitzbucht sogar ein Deutsches Diamantensyndikat G. m. b. H. mit der ausgesprochenen Absicht, der Kaiser!. Verordnung zuwiderzuhandeln. Diese ^ Antiregie hat sich bald freiwillig aufgelöst, doch sind jene \ Stimmen nicht verstummt. Zwar wird von allen Beteilig­ten zugegeben, daß die Einführung der Regie das einzige Mittel gewesen ist, die Selbständigkeit der deutschen Dia­mantproduktion und des Handels zu erhalten; doch wenden sich die Lüderitzbuchter Diamanteninteressenten vor allem dagegen, daß sie von 'der Geschäftsleitung eines Unter­nehmens ausgeschlossen sind, das doch den ausgesprochenen Zweck verfolgt, ihre Interessen zu vertreten. Sie greifen