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Bewachung ausgeschlossen war. 3. Verhinderung der Verschleuderung der Diamanten durch kleine Unternehmer. 4 . Ausschließung ausländischer Gesellschaften, besonders der englisch-südafrikanischen Diamanteninteressenten.
2. Die Monopolisierung des Diamantenhandels.
Um diese Absichten verwirklichen zu können, mußte die Sperrverfügung noch weitere Maßnahmen nach sich ziehen. Nachdem schon das Gouvernement durch Verordnung vom 21. Oktober 1908 Handel und Verkehr mit rohen'oder ungeschliffenen Diamanten von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht hatte (Kb. 1908 S. 1199), wurde durch die Verordnung betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909 mit später fest ; gesetzter Wirksamkeit vom 1. März 1909 ab, dieser zum Staatsmonopol erhoben (D. D. S. 57 Anl. 10). Die Ausübung des Monopols wurde durch Verordnung vom 26. Februar 1909 einer unter der Firma „Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebietes“ errichteten Deutschen Kolonialgesellschaft übertragen (D. D. S. 58 Anl. 11). Dieser Regie müssen die Förderer südwestafrikanischer Diamanten ihre gesamte Förderung zwecks Verwertung übergeben, und führt die Regie den Erlös nach Abzug einer Verwertungsgebühr von 5 Prozent vom Verkaufspreis außerhalb des Schutzgebietes, an die Berechtigten ab. Den Förderern ist außerdem das Recht zugesichert, auf ihre Förderung von der Regie einen zum Teil zinsfreien Vorschuß zu nehmen (Verordnung des Reichskanzlers betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikani- nischen Schutzgebietes vom 25. Mai 1909 Kb. 1910 S. 2 ff.). Die Abgaben, die außer der Verwertungsgebühr und dem später zu erwähnenden Zoll auf den Diamanten des Sperrgebietes lasten und von der Regie einzubehalten sind, werden in § 10 obiger Verordnung wie folgt zusammengestellt: 1.6% Prozent zugunsten des südwestafrikanischen Landesfiskus und 3% Prozent zugunsten der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, soweit die Förderung aus Abbaubetrieben erfolgt, für welche die Verleihungs- bzw. Umwandlungsurkunde nach