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Die Leistungen der Regierung in der südwestafrikanischen Land- und Minenfrage / von Paul Leutwein
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Bewachung ausgeschlossen war. 3. Verhinderung der Ver­schleuderung der Diamanten durch kleine Unternehmer. 4 . Ausschließung ausländischer Gesellschaften, besonders der englisch-südafrikanischen Diamanteninteressenten.

2. Die Monopolisierung des Diamanten­handels.

Um diese Absichten verwirklichen zu können, mußte die Sperrverfügung noch weitere Maßnahmen nach sich ziehen. Nachdem schon das Gouvernement durch Verordnung vom 21. Oktober 1908 Handel und Verkehr mit rohen'oder unge­schliffenen Diamanten von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht hatte (Kb. 1908 S. 1199), wurde durch die Verordnung betreffend den Handel mit südwestafrika­nischen Diamanten vom 16. Januar 1909 mit später fest ; gesetzter Wirksamkeit vom 1. März 1909 ab, dieser zum Staatsmonopol erhoben (D. D. S. 57 Anl. 10). Die Aus­übung des Monopols wurde durch Verordnung vom 26. Fe­bruar 1909 einer unter der FirmaDiamantenregie des süd­westafrikanischen Schutzgebietes errichteten Deutschen Kolonialgesellschaft übertragen (D. D. S. 58 Anl. 11). Dieser Regie müssen die Förderer südwestafrikanischer Diaman­ten ihre gesamte Förderung zwecks Verwertung über­geben, und führt die Regie den Erlös nach Abzug einer Ver­wertungsgebühr von 5 Prozent vom Verkaufspreis außer­halb des Schutzgebietes, an die Berechtigten ab. Den För­derern ist außerdem das Recht zugesichert, auf ihre Förde­rung von der Regie einen zum Teil zinsfreien Vorschuß zu nehmen (Verordnung des Reichskanzlers betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikani- nischen Schutzgebietes vom 25. Mai 1909 Kb. 1910 S. 2 ff.). Die Abgaben, die außer der Verwertungsgebühr und dem später zu erwähnenden Zoll auf den Diamanten des Sperr­gebietes lasten und von der Regie einzubehalten sind, wer­den in § 10 obiger Verordnung wie folgt zusammengestellt: 1.6% Prozent zugunsten des südwestafrikanischen Landesfiskus und 3% Prozent zugunsten der Deut­schen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, soweit die Förderung aus Abbaubetrieben erfolgt, für welche die Verleihungs- bzw. Umwandlungsurkunde nach