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0. Die Zwischenverordnungen hinsichtlich der Rechte an
Grundstücken.
Es ist bereits erwähnt, daß die KVO. vorn 9. November 1900 die Geltungskraft der bisher hinsichtlich der Rechte an Grundstücken ergangenen Vervrdnnngen nicht berührte, im übrigen aber den Reichskanzler, bezw. Gouverneur, zur Erlassung von Verordnungen für befugt erklärte. Durch die Aufhebung der KVO. vom 2. Juli 1888 (vgl. Z 13 der KVO. vom 9. November 1900), die in den 88 1? und 21 über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung von Grundstücken Vorschriften enthielt, war nun für Kamerun und Togo der Erlaß neuer Verordnungen notwendig, da Reichsrecht und preußisches Recht ohne ausdrückliche Bestimmung keine Anwendung fanden.
Für Kamerun ist eine solche am 24. Juni 1901 st ergangen. An den früher gültigen Bestimmungen ist jedoch hierdurch nichts geändert worden. Die VO., die der Gouverneur mit Genehmigung des Reichskanzlers erlassen hat, bestimmt nämlich, daß auch für die Zeit nach dein Außerkrafttreten der KVO. vom 2. Juli 1888 die Vorschriften des preußischen Rechts, insbesondere des Gesetzes vom 5. Mai 1872 mit den in der letztgenannten KVO. enthaltenen Abweichungen maßgebend sind. Hinsichtlich des Erwerbs von Grundstücken durch Vertrüge mit den Eingeborenen oder durch Besitzergreifung von herrenlosem Land bleiben die früheren Vorschriften bestehen. Die Eintragung solcher Grundstücke in das Grundbuch hat auf Grund einer über den Eigcntnmserwerb erteilten Bescheinigung des Gouverneurs oder des von ihm hierzu ermächtigten Beamten zu erfolgen. Der 8 6 gibt dann noch der VO. rückwirkende Kraft von: 1. Januar 1901 an.
Am 5. November 1901 hat der Gouverneur von Togo eine VO. erlassen, welche dieselben Bestimmungen enthältst.
Die Verfügung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1888, betr. die Führung der Grundbücher und das Verfahren in Grundbnchsachen in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo st hatte dagegen auch fernerhin Geltung.
9 KolG. VI. Nr. 234. S. 354. 2) KolG. VI. Nr. 277. S. 411. KolG. I. Nr. 36. S. 19».