die Schutzgebiete nach den Vorschriften des KonsGG. vom 10. Juli 1879 sich richtet. Nach tz 47 dieses Gesetzes erlangen nun neue Gesetze in den Konsulargerichtsbezirken mit dem Ablauf von vier Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes oder der preußischen Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, verbindliche Kraft, es sei denn, daß für das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Kvn- sulargerichtsbezirke reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben wird. Dadurch soll aber zweifellos ausgedrückt werden, daß Abänderungen von Gesetzen, bezw. neue Gesetze, soweit Gegenstände der Konsulargerichtsbarkeit in Betracht kommen, durch ihre Verkündnng im Reichsgesetzblatt Geltung erlangen. Für die Schutzgebiete, deren Rechtsverhältnisse nach den: KonsGG. sich regeln, soweit sie die in K 2 des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete bezeichneten Materien betreffen, ist aber gleiches anzunehmen*). Wie also bisher abgeänderte preußische gesetzliche Bestimmungen auch für die Schutzgebiete an Stelle der früheren getreten sind, so hat auch das die preußischen gesetzlichen Bestimmungen aufhebende Reichsrecht in den Schutzgebieten Geltungskrast erlangt.
Allerdings ist zu beachten, daß nur diejenigen Bestimmungen des preußischen Rechts durch das neue Recht ersetzt worden sind, die bisher nicht durch Verordnungen eine besondere Regelung erfahren haben. Das weitere Bestehen der zahlreichen Verordnungen über das herrenlose Land, das Eingeborenenland usw. ist somit nicht in Frage gestellt worden.
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L. Das Schutzgebietsgesetz und das Gesetz über die Konsn- largerichtsbarkeit vom 7. April 1900, i. V. mit der Kaiser!. Verordnung vom 9. November 1900, betr. die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.
Erschien somit eine Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete nicht unbedingt geboten, so lag immerhin ein Bedürfnis dazu vor, nachdem am 7. April 1900 ein neues Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit*) ergangen ist.
0 Ebenso v. Stengel, KolZ. 15. Jahrg. N. F. 11. Jahrg. 1888. Nr. 41. S. 370. -) RGBl. 213., KolG. V. Nr. 48. S. 47., KBl. 1900. S. 356