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Die Herero : ein Beitrag zur Landes-, Volks- und Missionskunde / von J. Irle
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Denn alle solche Verbrechen verjähren für sie nicht; sie werden nicht vergessen und oft lange nachher an den Verbrechern oder deren Nachkommen und Verwandten schwer gerächt. Die Herero schätzen das Leben eines ihrer Leute, und sei es auch nur das eines Knechtes, einer Frau oder eines Kindes, wie vielmehr das eines Großmannes, sehr hoch. Ein Mord an ihnen fand noch immer, und wenn anch erst nach Jahren, seine Vergeltung, wie z. B. das Morden der Nama 1850 auf Okahandja durch das Blutbad, welches Maharero am 23. August 1880, dreißig Jahre später, unter diesen auf dem­selben Platze anrichten ließ.

10. Erbrecht unci Srbteilung.

Das Erbrecht der Herero ist für einen Nicht-Herero sehr schwer zu ver­stehen. Noch schwerer ist es ausznfinden, nach welchen Grundsätzen und Gebräuchen das Erbe geteilt wird. Der Natur der Sache nach ist dabei nicht an ein Erbrecht zu denken, welches in bestimmten Gesetzesparagraphen besteht. Und doch ist es ein fest ausgeprägtes Recht, welchem auch der Sterbende seinen letzten Willen anpaßt. Der Kulturmensch denkt leicht, daß ohne schriftlich niedergelegte Gesetze und Verordnungen auf allen Lebens­gebieten völlige Anarchie an der Tagesordnung sei. Wie irrig ist jedoch diese Auffassung! Auch ohne schriftliche Ausprägung herrscht bei den kultur­losen Völkern im Familienleben, in der Ehe, betreffs des Eigentums und der Erbschaftsverhältnisse, im Gemeinde- und Volksleben neben mancher Willkür doch eine gewisse Ordnung und nicht selten ein recht verwickeltes, bis ins einzelne ausgestaltetes Rechtsverfahren. Die von den Vätern ererbten Sitten, Gebräuche und Satzungen anzuerkennen, gilt als eine Pflicht, unter die sich jeder beugt. Es ist dies ein Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein, dem wir bei den Herero besonders beim Erbrecht begegnen.

Aus diesem allgemeinen Rechtsgefühl heraus hält es der Herero auch für überflüssig, ein Testament zu machen. Wohl kommt es vor, daß dieser und jener vor seinem Sterben eine letztwillige Verfügung über einen Teil seines Nachlasses trifft; diese wird auch, insofern sie das Rechtsgefühl der Erb­berechtigten nicht verletzt, beachtet. Im Grunde genommen steht jedoch dem Sterbenden keine testamentarische Verfügung über sein Eigentum zu, dieses wird vielmehr immer nur als ein Teil des Gesamtbesitzes des Stammes angesehen.

Es ist hier nicht möglich, auf das Erbrecht bis in all seine Einzelheiten einzugehen. Im allgemeinen gilt folgendes Recht. Da dem Stammes­häuptling die Rechtspflege sowie die Verwaltung des Stammeseigentums zusteht, so ist er auch bei allen größeren Erbschaften in seinem Stamm der anerkannte Erbteiler.